cabriofahrer
Eroberer
Uli schrieb:Soviel zum "Kaputt-Interpetieren" eines simplen Paragraphens.
hello, klinke mich hier mal mit ein ;-)
ich habe das auch mal so gelernt. der verkäufer übergibt an den frachtführer und ist damit raus.
gefahrenübergang, untergang der sache, etc. sind hier als stichwörter zum teil bereits genannt worden.
wenn man das mit dem richtigen papier auch beweisen kann, ist es umso einfache und verständlicher.
leider trübt sich das bild ja, weil einige VK eben überhaupt nichts versenden und nur die kohle einstecken.
womöglich ein grund dafür, dass das immer gleich unseriös wirkt nur weil die post mal was verschlampt.
anders betrachtet, es ist auch eine weit verbreitete masche zu behaupten, man habe nichts erhalten.
denn der seriöse VK will sich seine bewertung ja nicht kaputt machen lassen...und schon gibt man nach.
und eine versicherte beförderung hat ja nichts mit einer sendungsverfolgung zu tun - wird nur oft zusammen angeboten (geldschneiderei...)
wenn die "post" haftet, dann soll sie es auch tun.
aber bei kleinkram ist es den aufwand nicht wert.
also hat der TE bei dieser bauchentscheidung vermutlich richtig gehandelt (wie war denn seine bewertung?) und im schlimmsten fall
einem deppen was geschenkt. aber bei größeren summen würde ich es, reinem gewissen vorausgesetzt, darauf ankommen lassen.
im schuldrecht ja immer ganz trivial: der andere will ja schließlich was von mir...
p.s.:
wenn ich mich richtig erinnere, gilt das auch für gewerbliche verkäufer.
allerdings dürfen die ja ihre AGBs z. T. definieren.
NOPE, KORREKTUR: bei gewerbl. VK im verbrauchsgüterkauf findet der GÜG erst beim K statt.