Unterbodenbeleuchtung inkl. TÜV-Teilegutachten!!! Foliatec!!

A

andi.sand

Gast im Fordboard
Hallo Leute!!

Ich habe seit ein paar Tagen die neue Drive und habe heute auf Seite 51 mal wieder gesehen, dass die Firma Folitec Werbung macht.

Sie schreiben:

LED-SportLight ) Underbodenkit

-- 2*4 klare Einzelleuchten ( weiss ) im Chromring oder Kunststoffgehäuse, Montage: Ankleber oder Anschrauben, Lieferung inkl. Befestigunsmaterial,


+ inkl. TÜV - Teilegutachten


Das trägt dir doch kein Mensch ein!!!

mfg

Andi
 
K

Kombifahrer

Gast im Fordboard
doch, das müßte gehen. das läuft als ausstiegsbeleuchtung.
sind ja nur 4 spots für die seite.
vorne und hinten wird das nix :D
 
M

Martin II.

Gast im Fordboard
das läuft auf das prinzip von brabus hinaus, die das bei der m-klasse eingeführt hatte.
aber sobald man die dinger wieder farbig macht, hat man die grünen wieder auf dem hals - und machen wir uns nix vor, wer lässt sich sowas eintragen, wenn es nur weiß ist und nicht rot, blau,... oder wer kauft sich sowas, wenn nur weiß erlaubt/zulässig ist :mua also ich mit sicherheit nicht
 
C

Cosmo

Gast im Fordboard
Und selbst, wenn das erlaubt ist, die Grünen würden einen trotzdem anhalten, weil sie es nicht wissen. Genauso wie bei der Einführung von Tagfahrlicht-Zusatzscheinwerfern, als alle angehalten wurden, weil die Grünen dachten sie fahren mit NSW. Ist doch lästig sowas.
 
M

Martin II.

Gast im Fordboard
das wird vermutlich nicht passieren, da die spots dann so angeschlossen werden, dass die nur gehen, wenn die tür aufgeht - eben eine einstiegsbeleuchtung. und damit werden die herren der polizei das wohl gar nicht regisitrieren, es sei denn du fällst negativ auf oder du wirst spontan überprüft, dann wirst du ihnen wohl erklären müssen, dass das einstiegsbeleuchtung mit abnahme ist :applaus
 

Pumalady

Mitglied
Registriert
20 Februar 2009
Beiträge
57
*threadwiedernachvornehol*

Also ich habe mir diese "Einstiegsbeleuchtung" natürlich gleich kaufen müssen.
Zuvor hatte die ein Kumpel, der sie ganz einfach angebaut hat, ohne irgendwelche abdichtungen. das hat dann auch ne woche gehalten, allerdings hat sich nach der zeit wasser im gehäuse gesammelt und das wars dann.... Sieht übrigens absolut klasse aus. vier kleine punkte mit nem hellen schein drumherum, so dass die ineinander überlaufen und es ist schon fast hellblau statt weiß! ein schöner hingucker!

so, auf jeden fall wollten wir bei mir schlauer sein, haben das auto trockengelegt und um die gehäuse gut karosseriedichtmasse geschmiert.... hat lange gehalten, aber jetzt ist doch die fahrerseite ausgefallen.... Aber eine ganze leuchtet noch... :D

Hat das von euch auch schon wer gehabt, bzw hat sich die überhaupt jemand bestellt?
Habe mir foliatec gesprochen, soll die beleuchtung abbauen und mal zuschicken.... blah hmm weiß auch nicht....
 
M

Michi69

Gast im Fordboard
Hi Leute,

mal ´ne Frage zum Thema Unterbodenbeleuchtung :

Muss demnächst zum TüV, a paar Sachen eintragen lassen (Federn, etc.)
Ich hab aber auch ´ne Unterbodenbeleuchtung drunter. Sagt da der TüV was ? Was kann mir passieren ? Was ist dann, wenn ich den Schalter zum einschalten dann im Kofferraum hab ? Hat da jemand Erfahrung. Meines Wissens nach darf man die Lampen haben, und auch einschalten, aber es darf der Schlüssel nicht im Zündschloss sein, oder so.

Kann mir da jemand ´nen Tip geben ?

Danke

Gruß
Michi
 

Andres

König
Registriert
27 April 2003
Beiträge
866
Alter
58
Ort
Bonn
Website
www.wohnwagenfreunde.net
Alsoich hab meine gesamte Zusatzbeleuchtung über einen Alarmanlagenkontaktschalter angeschlossen der im Schloßträger der Motorhaube sitzt.

Als ich vor 2 Jahren beim TÜV war, hab ich den Prüfer gefragt ob er mir die Motorraum und Kühlergrillbeleuchtung eintagen könne.

Antwort:
Was für eine Beleuchtung? ich sehe keine.

Dann hab ich Sie Ihm gezeigt und auch wie sie angeschlossen ist.

Antwort:
Braucht nicht eingetragen zu werden, kann ja defenitiv wärend der Fahrt nicht eingeschaltet werden.
 

Scorpion

Superposter
Registriert
27 Januar 2004
Beiträge
2.593
Alter
39
Ort
Schweizer Alpen
Website
www.fordpuma.ch
@Andres

Dann hast du aber Glück gehabt. Soviel ich weiss ist es in Deutschland sowie auch in der Schweiz verboten diese Dinger montiert zu haben.

Achja, und was verboten ist, ist verboten, das merkst du spätestens dann wenn die Polizei deine Kiste untersucht...
 
M

Michi69

Gast im Fordboard
Ihr macht mir Spaß. Und was ist dann das beste? Ich dachte mir schon, bevor ich zum TüV fahr, montier ich die Röhren ab, und lass nur die Kontakte dran, weil die sieht man nicht so leicht oder so...
Wahrscheinlich das beste.
 

Andres

König
Registriert
27 April 2003
Beiträge
866
Alter
58
Ort
Bonn
Website
www.wohnwagenfreunde.net
Original von Scorpion
@Andres

Dann hast du aber Glück gehabt. Soviel ich weiss ist es in Deutschland sowie auch in der Schweiz verboten diese Dinger montiert zu haben.

Achja, und was verboten ist, ist verboten, das merkst du spätestens dann wenn die Polizei deine Kiste untersucht...

Es ist nicht verboten nur der Betrieb im Starßenverkehr ist verboten.
Zu Showzwecken darf es betreiben werden.

Und wenn die Schaltung nachweislich so ausgelegt ist das man die Beleuchtung nur im stand (mit geöffneter Motorhaube) einschalten kann danngehts halt.

Hab auch noch mit einer Bekannten gesprochen (Verkehrsüberwachung grün/wei?) die meinte nach Rücksprache mit einigen Kolegen das sei i.O.

Aber es gibt mit Sicherheit Ordnungskräfte die das nicht so sehen.
 
K

Kim

Gast im Fordboard
Es ist seit 01.07.2003 verboten die Dinger montiert zu haben ... auch für Showzwecke ...(Solange der Wagen zugelasssen ist)!!!

Wenn die Rennleitung oder euer TÜV sagen, daß es ok ist, dann sind die sehr sehr tollerant.

Denn gleich der erste Satz von §49a STVzO ist eindeutig ...

Und UBB ist weder zulässig noch vorgeschrieben ...
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. rn zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

Wenn Ihr mehr wisst, lass ich mich gerne eines Besseren belehren, aber bitte nur mit Quellenangabe und nicht mit Aussagen wie "Mein Nachbar ist Polizist, der sagt nichts dazu ..."
 
M

mk2fly

Gast im Fordboard
Richtig erkannt, es geht nicht nur ums Leuchten, sondern auch um den Anbau! Bei vielen Hängen die Röhren unterm Auto, dann liegt was auf der Straße und zack sind die Dinger abgerissen und fliegen dem Hintermann um die Ohren. Gerade habe ich in einem anderen Therad gelesen, dass einer seine Leuchten auf der Bahn verloren hat. Sehr schön für den nachfolgenden Verkehr.
 
Oben