Gewährleistung und Gebrauchtwagenkauf

zyxcom

Grünschnabel
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Hallo,

ich habe im Januar diesen Jahres in Berlin bei einem freien Händler einen gebrauchten Mondeo gekauft (siehe links). Eine Gebrauchtwagengarantie für ein Jahr habe ich auch abgeschlossen. Die gilt bundesweit. Das war für mich wichtig, da ich ind er Nähe von Karlsruhe wohne.

Nachdem der Winter jetzt ja gottseidank vorbei ist und es gestern mal etwas wärmer wurde, wollte ich mal schön meine Klimaanlage testen. Leider kühlt sie nach meinem Geschmack ein bisschen zu wenig (nämlich gar nicht).

Also auf zum Freundlichen (in Karlsruhe) und der hatte schnell die Diagnose: Riss in der Kühlleitung. Reparatur soll um die 350 EUR kosten (und das, nachdem ich vor zwei Wochen 370 EUR für die 60.000er gezahlt habe). :wand

Wir haben dann gleich mal im Garantieheftchen geschaut, da stand aber nix von Klimaanlage bei den versicherten Teilen. Also hat meine Werkstatt mal den Verkäufer angerufen und nachgefragt. Er meinte, ich müßte das Auto eigentlich bei ihm reparieren lassen (klar, Händlergewährleistung). Die Werkstatt soll aber mal einen Kostenvoranschlag faxen und dann legt er es seinem Chef vor.

Jetzt meine Frage: Habe ich irgendeinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ich das Auto hier reparieren lasse oder geht das wirklich nur auf Kulanz der Verkäufers, wenn ich nicht nach Berlin fahren will? Wollte mich nur mal im Voraus informieren, falls sich der Verkäufer quer stellt.

Schon mal danke für eure Tips...


Gruß zyxcom
 

gruffti

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...tja, ins Garantieleistungsheftchen hättest Du wohl vorher schauen sollen.
Bei Gewährleistungsmängeln musst Du nun mal dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.
Gewährleistung und Garantie sind nun mal zwei paar Schuhe.... ?(

Somit bist Du auf dessen Goodwill angewiesen....
 
P

Pappy Gramps

Gast im Fordboard
Du solltest den Verkäufer in diesem Zusammenhang auf § 439 BGB i.V.m. § 269 BGB hinweisen, denn der Erfüllungsort für die Nachbesserung ist der Ort, an dem sich die Sache befindet (und zwar auch dann, wenn der Käufer die Sache geholt hat; vgl. AG Menden NJW 2004, 2171). Dazu kommt, das er nach § 439 II BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat(und zwar nicht nur seine, sondern auch deine). § 439 II BGB nennt Wege- und Transportkosten ausdrücklich, d.h. der Verkäufer muss diese tragen. Wenn du also die Nachbesserung in seiner Werkstatt durchführen lassen willst, muss er die Transportkosten des Wagens von Karlsruhe nach Berlin (und zurück) zahlen.
 

gruffti

Foren Gott
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...grundsätzlich hast Du recht, aber kennst Du den Kaufvertrag? Wenn da der Erfüllungsort benannt ist, hat zyxcom schlechte Karten.
Weiterhin hat er ohne Rückfrage den Wagen reparierern lassen. Der Verkäufer kann jetzt viel und alles behaupten, ohne das man ihm das Gegenteil beweisen könnte (z.B. hat eh einen Transport dorthin, habe eine Werkstatt dort, hätte eine Monteur geschickt usw.).
Insofern würde ich Deinem Rat zustimmen, wenn dann der Erfüllungsort nicht explizite festgelegt wurde, was ich mir bei einem Händler nicht vorstellen kann...
 

zyxcom

Grünschnabel
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Vielen Dank für die sehr interessante Auskunft Pappy Gramps.

Im Kaufvertrag steht nichts von einem Erfüllungsort. Nur, daß Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln spätestens nach einem Jahr verjähren. Oder ist der Erfüllungsort automatisch der Sitz des Verkäufers?

Ich habe den Schaden im Übrigen noch nicht reparieren lassen. Meine Werkstatt setzt sich wie gesagt erst mit dem Verkäufer in Verbindung.

Und von dessen Reaktion hängen ja meine weiteren Schritte ab.
Sagt er ok, ich zahle die Reparatur, brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.

Sagt er, nö, ich muß nach Berlin kommen war halt meine Frage nach den rechtlichen Hintergründen um mit ihm vielleicht eine günstige Lösung zu finden.

Falls er wie gesagt verpflichtet ist, die Transportkosten zu tragen, so wäre es für ihn ja günstiger, wenn ich den Schaden hier in meiner Werkstatt reparieren lasse.

Wenn er mir nur einen Teil der Rechnung gutschreiben will ist halt auch die Frage, ob ich mit der Kulanz froh sein oder wirklich auf vollständige Bezahlung pochen soll. Lieber wäre mir natürlich eine Reparatur in meiner Werkstatt vor Ort, da dies einfacher und zeitunkritischer ist. Ich denke, dafür wäre ich auch bereit, einen KLEINEN Teil der Reparatur selbst zu bezahlen.
 
P

Pappy Gramps

Gast im Fordboard
...grundsätzlich hast Du recht, aber kennst Du den Kaufvertrag? Wenn da der Erfüllungsort benannt ist, hat zyxcom schlechte Karten.Weiterhin hat er ohne Rückfrage den Wagen reparierern lassen. Der Verkäufer kann jetzt viel und alles behaupten, ohne das man ihm das Gegenteil beweisen könnte (z.B. hat eh einen Transport dorthin, habe eine Werkstatt dort, hätte eine Monteur geschickt usw.).
Insofern würde ich Deinem Rat zustimmen, wenn dann der Erfüllungsort nicht explizite festgelegt wurde, was ich mir bei einem Händler nicht vorstellen kann...

Da mE Erfüllungsort der Leistung und Erfüllungsort der Nachbesserung zu unterscheiden sind, ergibt sich aus § 475 BGB, dass sich der Verkäufer auf eine eventuell im Vertrag getroffene Regelung nicht berufen kann, da die Nacherfüllung in § 439 BGB geregelt ist, den § 475 BGB ausdrücklich nennt, so dass sich selbst im Fall des Vorliegens einer solchen Vereinbarung der Verkäufer jedenfalls nicht darauf berufen kann.

Im Kaufvertrag steht nichts von einem Erfüllungsort. Nur, daß Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln spätestens nach einem Jahr verjähren. Oder ist der Erfüllungsort automatisch der Sitz des Verkäufers?

Die Begrenzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr ist bei gebrauchten Kaufsachen zulässig.
Der Erfüllungsort (der Nachbesserung) ist nicht automatisch am Ort des Unternehmens, sondern da, wo sich die Sache befindet.(Siehe mein Post von oben)


Ich habe den Schaden im Übrigen noch nicht reparieren lassen. Meine Werkstatt setzt sich wie gesagt erst mit dem Verkäufer in Verbindung.

Und von dessen Reaktion hängen ja meine weiteren Schritte ab.
Sagt er ok, ich zahle die Reparatur, brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.

Wenn er mir nur einen Teil der Rechnung gutschreiben will ist halt auch die Frage, ob ich mit der Kulanz froh sein oder wirklich auf vollständige Bezahlung pochen soll.

Das du den Wagen noch nicht hast reparieren lassen ist auch gut, denn die Kosten der Reparatur kannst du nicht von ihm ersetzt verlangen, da Aufwendungen im Sinne des § 439 BGB jedenfalls nicht die Kosten der Selbstvornahme umfassen. Andersherum bist du jedoch, wie oben beschrieben, nicht verpflichtet zur Reparatur nach Berlin zu kommen. In der Regel läuft das so ab, dass der Verkäufer nach Prüfung des Kostenvoranschlages entscheidet, was für ihn günstiger ist, der Transport des Wagens zu ihm und eine Reparatur in seiner Werkstatt oder die Reparatur in deiner. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Reparatur in deiner Werkstatt günstiger ist, so wird er diese dazu beauftragen. Tut er dies nicht, achte darauf, dass er sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Kläre in diesem Fall mit deiner Werkstatt ab, ob sie eventuell direkt mit ihm abrechnet, dann musst du nicht an deine Werkstatt vorleisten und es dir von ihm zurüchholen.

Ein Frage noch:
Wann hast du den Wagen gekauft? Denn du hast zwar einen einjährigen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer, nach sechs Monaten kommt es allerdings gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, d.h. du musst beweisen, dass der Mangel bereist im Zeitpunkt der Übetgabe bestand. Der Antritt dieses Beweises ist i.d.R unmöglich.
 

zyxcom

Grünschnabel
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@ Pappy Gramps:

Nochmals Danke für Deine Ausführungen.

Das mit der Beweislastumkehr nach sechs Monaten wußte ich. Da ich den Wagen im Januar gekauft habe ist das kein Problem.

War gerade kurz in unserer Rechtsabteilung und habe einen Kollegen gefragt. Der hat im Kommentar zu § 439 nachgeschaut und ist zum selben Schluß wie du gekommen!

Auf jeden Fall bin ich jetzt viel schlauer als noch vor ein paar Stunden. Da hätte mit der Verkäufer vieles erzählen können...

Werde jetzt mal zu meiner Werkstatt fahren und nachfragen, ob sie schon ne Info haben bzw. die gerade erworbenen Erkenntnisse weiterleiten! :)

...wirklich tolles Forum hier! :happy:


Danke und Gruß
zyxcom
 

gruffti

Foren Gott
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...zunächst einmal stehen die Karten für zyxcom sicherlich gut, weil er nichts voreiliges gemacht hat.

@Pappy Gramps:

Dein Link bezieht sich ja auf ein Möblestück, dort ist aber ein Link auf ein OLG-Urteil drin, der im Prinzip den Sachverhalt widerspiegelt. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass der Erfüllungsort der Wohort des Käufers ist, weil nichts gegensprechendes im Kaufvertrag stand.

Ob jetzt so eine Floskel in den AGB, wie Vertragsort ist ......(Händlerort) Bestand hätte, bin ich natürlich nicht kompetent, bin kein RA...
 
P

Pappy Gramps

Gast im Fordboard
Original von gruffti

@Pappy Gramps:

Dein Link bezieht sich ja auf ein Möblestück, dort ist aber ein Link auf ein OLG-Urteil drin, der im Prinzip den Sachverhalt widerspiegelt. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass der Erfüllungsort der Wohort des Käufers ist, weil nichts gegensprechendes im Kaufvertrag stand.

Ob jetzt so eine Floskel in den AGB, wie Vertragsort ist ......(Händlerort) Bestand hätte, bin ich natürlich nicht kompetent, bin kein RA...

Du hast Recht, das Urteil vom AG Menden bezieht sich auf ein Möbelstück,dies ist aber nicht weiter problematisch, da im Gesetz für bewegliche Kaufsachen nicht nach ihrer Art unterschieden wird. Das von dir angesprochene OLG-Urteil dürfte das vom OLG München Urt.v.12.10.2005, Az 15 U 2190/05 sein, welches sich ausdrücklich mit dem Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches eines KFZ beschäftigt und zum selben Ergebnis wie das AG Menden kommt.

Was die Abdingbarkeit des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung angeht, scheint das OLG München jedenfalls für den Fall einer vertraglichen Regelung des Erfüllungsortes anderer Ansicht zu sein, als ich, da es von einer Abdingbarkeit ausgeht. Da ich momentan keinen Zugriff auf den Volltext des Urteils habe, kenne ich die Begründung hierfür leider nicht. Meines Erachtens nach würde eine vertragliche Festlegung des Erfüllungsortes beim Verkäufer, eine Umgehung des Schutzzweckes des § 475 BGB bedeuten, denn, wenn der Erfüllungsort beim Verkäufer ist, trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache während des Transportes zum Verkäufer, was somiteine Umgehung des nach § 475 BGB unabdingbaren § 439 BGB zumindest in dieser Hinsicht bedeuten würde.
 

zyxcom

Grünschnabel
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UPDATE:

Also, der Verkäufer ist nicht bereit, die vollen 370 EUR des Kostenvoranschlages von Ford zu bezahlen. Entweder ich fahre nach Berlin und er repariert es mir (und zahlt auch die Spritkosten) oder wenn ich es hier machen lasse, hat er mir eine Ausgleichszahlung von 160 EUR angeboten. Hier geht er aber keinen Cent mehr höher. Er meinte, er macht die Reparatur für um die 75 EUR und rechnet dann noch Spritkosten hinzu, darum die 160 EUR Ausgleichszahlung (Komisch, da allein die Kühlleitung um die 90 EUR kosten soll!?)

Jetzt habe ich die Wahl. Hier machen lassen, oder nach Berlin gondeln. Kostengünstiger (wenn man den Zeitverlust nicht rechnet), wäre sicherlich Berlin, aber da weiß ich halt nicht, in welcher Qualität die Reparatur erfolgt und wenn dann wieder was ist, kann ich nochmal nach Berlin fahren.

Wenn ich es hier machen lasse, werde ich wohl nicht zu Ford gehen, da mir die 370 EUR echt zu teuer sind. Ein Bosch-Dienst hat mir die Reparatur für um die 230 EUR angeboten. Er hat mir auch noch den Tip gegeben, mal bei einem Schweißtechnik-Betrieb zu fragen, ob man die Alu-Kühlleitung auch löten kann. Wäre auch noch eine Lösung, aber ich weiß net, wenn da wirklich 20 bar Druck drauf sind, ob das lange hält!?

Jetzt habe ich die Qual der Wahl...
 
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