Unterschiede von Gutachten und Abnahmeformen

RedCougar

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Da es immer wieder Fragen und Unklarheiten gibt, was mit welchem Gutachten möglich ist bzw. mit welchen Gutachten man welche Abnahmeverfahren durchläuft, habe ich hier eine kleine Zusammenstellung verfasst:

ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung)
Sie wird vergeben für universelle Bauteile, die an beliebigen Fahrzeugtypen montiert werden können. Die ABG gibt es meistens für Tönungsfolien. Sie ist eine Freigabe für eine Verwendung in einem in den Auflagen beschriebenen Bereich. Im Beispiel von Tönungsfolien: Diese sind im Bereich der hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe an sämtlichen KFZ's freigegeben. Je nach ABG kann es in diesem Beispiel jedoch weitere Auflagen geben.


ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) / E-Zulassung / EG-Genehmigung
Anders als bei der ABG enhält sie eine Auflistung der genehmigten Fahrzeuge. Die Teile sind fertig vom TÜV abgenommen, betriebsfertig und eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist für das genehmigte Fahrzeugmodell nicht mehr notwendig. Lediglich die ABE muss im Original mitgeführt werden und gegebenenfalls bei der nächsten Hauptuntersuchung oder Verkehrskontrolle vorgelegt werden können. Für Bodykits ist eine ABE nicht gebräuchlich, sondern eher für Felgen, Seitenblinker, Scheinwerfermasken, Pedale, Kleinteile etc., wo keine größeren Montagen oder Eingriffe in die Karosserie notwendig sind.
Wichtig: ABE´s gelten immer nur für den relevanten Serienzustand des jeweiligen Wagens. Beispiel: Man hat eine Tieferlegung verbaut und möchte neue Felgen. Die neuen Felgen haben eine ABE. Eigentlich wären die Felgen abnahmefrei, aber trotz der Felgen-ABE muss eine Begutachtung durch den TÜV zu erfolgen, da die Felgen nur in Verbindung mit dem Serienfahrwerk die ABE erhalten haben. Auch wenn das Fahrzeug nicht in der List enthalten ist, muss eine TÜV-Abnahme (Einzelabnahme) erfolgen.


TGA (Teilegutachten)
Es ist ein Gutachten über Materialbeschaffenheit, Bruchverhalten, Verkehrssicherheit und noch ein paar Kleinigkeiten gefertigt worden. Dieses Gutachten ist bei den meisten in D erhältlichen Bodykits, Spoilern, Felgen oder sonstigen Anbauten mit Montageaufwand dabei. Der TÜV muss dann lediglich noch die Übereinstimmung des verbauten Kits mit dem Gutachten feststellen und die richtige Montage nach § 19.3 (einfache Montageabnahme) abnehmen. Danach müssen die in der Abnahmebescheinigung genannten Teile beim Straßenverkehrsamt in Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Dies muss je nach Text in der Abnahmebescheinigung sofort passieren oder man kann sich Zeit lassen, bis sich sowieso wieder mit den Fahrzeugpapieren beschäftigt wird (z. B. Adressänderung). Bis zur Korrektur der Fahrzeugpapiere ist die Abnahmebescheinigung des TÜV´s (nicht das TGA selbst) jedoch stehts im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Diese ganze Prozedur erfolgt meist problemlos und ist relativ kostengünstig im Gegensatz zum nächsten Gutachtentyp ...

Kosten
Je nach abnehmender Stelle (TÜV, GTÜ, DEKRA) belaufen sich die Kosten für eine Montageabnahme nach § 19.3 (also mit Teilegutachten) auf ca. 40,00 Euro pro Teil. Dazu kommen eventuell noch die Gebühren für die Korrektur der Fahrzeugpapiere beim Straßenverkehrsamt in Höhe von ca. 11,50 Euro.


MGA (Materialgutachten)
Hierbei existiert lediglich ein Gutachten über das Material, dass bei der Fertigung eines Bodykits verwendet. Weitergehende sicherheitstechnische Untersuchungen bzw. Begutachtungen wie z. Bruchverhalten, Geschwindigkeitstest etc. wurden nicht gemacht. Dies betrifft meist ausländische Bodykits (wenn überhaupt), Kleinserien oder Billigteile, da die Anfertigung weitergehender Gutachten eine aufwendige und teure Angelegenheit ist. Mit einem Materialgutachten ist IMMER eine Sonderabnahme / Einzelabnahme nach § 19.2 i.V. mit § 21 notwendig. Die Einzelabnahme kann auch verweigert werden und ist zudem recht teuer. Wenn die Einzelabnahme erfolgreich war, ist eine Eintragung der entsprechenden Teile in die Fahrzeugpapiere immer notwendig. Die Korrektur der Fahrzeugpapiere hat in Normalfall umgehend zu erfolgen.

Kosten
Bei einer Einzelabnahme nach § 19.2 i.V. mit § 21 sind die Kosten unvorhersehbar. Diese werden mit einer Grundgebühr von ca. 50,00 Euro belegt. Hinzu kommt der Zeitaufwand des Prüfers mit einem Stundensatz von ca. 60,00 Euro und Kosten für Unterlagenbeschaffung, Messgerätekosten, Streckenmietkosten etc. Daher bitte bei einer Anschaffung irgendwelcher Teile mit Materialgutachten, vorher mit der örtlichen Prüfstelle alles abklären !!!


keinerlei Gutachten
Es gibt gar keine schriftlichen Unterlagen zu dem Teil. Hier gilt analog das Gleiche, wie bei einem Materialgutachten, einschl. der Kosten


TÜV-Gutachten
Dieser Begriff ist verwirrend und besagt eigentlich nichts. Ein TÜV-Gutachten kann sowohl ein Teilegutachten als auch ein Materialgutachten sein - beide werden in der Regeln vom TÜV ausgestellt. Es könnte auch eine Begutachtung meines Arbeitsstuhles sein, da der TÜV nicht nur Bodykit´s etc. prüft.

Sollte jemand Teile anbieten mit dem Begriff TÜV-Gutachten bitte dringend hinterfragen, welches der beiden oben genannten Gutachten damit gemeint ist ... meistens stellt sich heraus, dass damit ein Materialgutachten gemeint ist und dem Käufer nur suggeriert werden soll, es würde sich um ein Teilegutachten handeln.
 

McBech

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Noch ne kleine Ergänzung zur ABE.
Man sollte die ABE unbedingt genau lesen. Es gibt nämlich durchaus Teile (hauptsächlich Felgen) mit ABE bei denen trotzdem eine Abnahme nach §19(3) StVZO notwendig ist. Unter Auflagen steht dann normalerweise A01 bzw. 11A.

RedCougar schrieb:
ABE´s gelten immer nur für den relevanten Serienzustand des jeweiligen Wagens. Beispiel: Man hat eine Tieferlegung verbaut und möchte neue Felgen. Die neuen Felgen haben eine ABE. Eigentlich wären die Felgen abnahmefrei, aber trotz der Felgen-ABE muss eine Begutachtung durch den TÜV zu erfolgen, da die Felgen nur in Verbindung mit dem Serienfahrwerk die ABE erhalten haben.
Auch hier gibt es eine Einschränkung. Sollten sowohl Federn als auch Felgen eine ABE haben (und beide eintragungsfrei sein) kann es durchaus sein, daß trotz gegenseitiger Beeinflussung keine Anbauabnahme notwendig ist. Falls dies der Fall ist steht im Gutachten ein entsprechender Passus. Wie immer gilt auch hier: das Gutachten unbedingt genau durchlesen.
 
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