Hi,
habe mir dann doch mal erlaubt die Gesetzestexte durchzulesen.
Danach gilt, dass eine Bescheinigung vom Hersteller vorliegen muss, dass die verbleibenden Rückhaltesysteme (also Sicherheitsgurt) eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen müssen. Die wird man wohl nicht bekommen, weil seit 1998 keine Homologationstests ohne Airbag zwingend gefordert werden. Heisst also, aus Produkthaftungsgründen wird das jeder Hersteller ablehnen.
Bei Fahrzeugen vor 1998 kann es schon sein, dass Du eine solche Bestätigung noch bekommst, ist aber unwahrscheinlich. Grund s.o.
Hier ein Kommentar zu den Gesetzen:
Zitat:
Fahrzeuge mit Typgenemigung vor dem 01. 10. 1998
Nachträgliche Änderung am Airbag-System des Beifahrersitzes dürfen nicht dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die Deaktivierung des Beifahrer-Airbags darf nur in einer geeigneten Fachwerkstatt - nur mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers oder nach Einholung eines entsprechnenden Gutachtens (§ 2 StVZO bzw. Teilegutachtens nach § 19 Abs, 3 StVZO) - durchgeführt werden. Werden unerlaubte Deaktivierungen vorgenommen, ist von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO) auszugehen. a) Die Deaktivierung des Beifahrer-Airbags mittels eines Schlüsselschalters ist zu als Lösung zulässig. Die Deaktivierung muss durch ein gelbes Dauerlicht angezeigt werden, das für Fahrer und Beifahrer gut erkennbar sein muss. Die Verantwortung für die richtige Schlüsselstellung liegt beim Fahrzeugführer.
b) Intellegente Sitzplatz-Erkennungs-Systeme sind optimal. Auch bei diesem System ist eine Kontrollleuchte erforderlich, die die Deaktivierung anzeigt.
Fahrzeuge mit Typgenemigung ab dem 01. 10. 1998 Wenn zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzes beim Front-Aufprall der Beifahrer-Airbag erforderlich ist, ist der Ausbau oder eine Deaktivierung nicht zulässig. Erlaubt sind jedoch Lösungen bei denen
eine Deaktivierung mit Hilfe einer intellegenten Sitzplatz-Belegungserkennung erfolgt oder
wenn bei Transport eines Kindersitzes auf dem Beifahrerplatz der Beifahrer-Airbag mit Hilfe eines Schlüsselschalters manuell abgeschaltet wird.
Ein Abschalten des Beifahrer-Airbags ist jedoch nicht zulässig, wenn hierdurch das gesetzlich vorgeschriebene Niveau sinkt und ein Erwachsener auf dem Beifahrersitz befördert wird. Die Verantwortung für die Schalterstellung liegt auch hier beim Fahrzeugführer.
Zitat Ende.
ciao
Gruffti
PS: Das ist zwar auf den Beifahrer gemünzt, gilt aber analog auch für den Fahrer.
Was habe ich gelernt? Seit 1990 mache ich solche Tests nicht mehr. Damals musste die Sicherheit auch ohne Airbag nachgewiesen werden, weil der eine Option war. Heute sind die Airbags aber Bestandteil der Homologation und damit der ABE.
Damit ist auch geklärt, dass eine Versicherung im Zweifelsfall nicht oder weniger zahlen muss (ähnlich fahren ohne Gurt).