Ihr schlagt euch hier ja regelrecht mit Halbwissen tot
Der streitige Mangel muss grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabedatum gilt aber zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Diese Vermutung bezieht sich jedoch nur auf die zeitliche Komponente, das Vorliegen eines Sachmangels muss der Käufer in jedem Fall beweisen können. Nach Ablauf dieser sechs Monate trifft die Beweislast jedoch wieder den Käufer.
Durch die BGH-Rechtsprechung vom 12.03.2008 ist bereits geklärt, dass der Gebrauchtwagenkäufer ein unfallfreies Kfz erwarten darf. Selbst mit dem Hinweis "Unfallschäden nicht bekannt" dürfte diese Erwartung des Käufers nicht zu Gunsten des Verkäufers geändert worden sein.
Der Verkäufer kann sich folglich nicht darauf berufen, dass er von dem Unfallschaden keine Kenntnis hatte. Nachdem Sie von einem Händler das Kfz erworben haben, können Sie bei Vorliegen der Unfalleigenschaft wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
BGH Urteil
Aber was ist denn jetzt mit dem Cougar? Sind das die letzten verzweifelten Versuche?