Es ist doch völlig unerheblich, ob in den neuen Gutachten ein Vermerk ist oder in den alten nicht, es ist auch völlig unerheblich, ob ein Auspuff eine ABE, eine EG-Betriebserlaubnis oder auch "nur" ein Teilegutachten hat.
Ist es so schwer zu verstehen, daß ein Gutachten, egal wie es heißt, sich immer und ausschließlich auf ein ansonsten sereinmäßiges Fahrzeug bezieht, es sei denn, in dem Gutachten sind erweiterte Zulässigkeiten vermerkt.
In einem Lufti-Gutachten muss nicht vermerkt werden: "... nur in Verbindung mit Serienauspuffanlage", das ist immer so, sollte dies drinstehen, ist es keine Auflage oder Einschränkung, sondern ein zusätzlicher Hinweis auf bereits seit Jahren bestehende Vorschriften.
Das ich micht mit diesen leidigen Vorschriften beruflich etwas genauer auskenne und hier auf "eventuell erweiterte Nebenkosten" hinweise, bedeutet nicht, dass ich mich damit identifiziere oder gutheiße. Meine Meinung ist nicht unbedingt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, das ändert aber trotzdem nichts an diesen Vorschriften.
Ich kann euch klipp und klar aus der aktuellen Praxis berichten, dass ein eingetragener Sportluftfilter und eine Sportauspuffanlage mit ABE oder EG-Betriebserlaubnis, jedoch ohne Eintragung in Verbindung mit dem Luftfilter zum Erlöschen der BE des Fahrzuegs führen müssen, nicht weil ich es so toll finde, sondern weil es nach den Vorschriften und Gesetzen der StVZO so vorgeschrieben ist. Wenn jemand damit "erwischt" wird und das Fahrzeug wird Zwangsvorgeführt, ist es klar, was passiert.
Das Erlöschen der BE lässt sich ganz klar auf eine eventuelle Gefährdung von anderen herleiten, da es bewiesen ist, das Lärm krank macht und damit ist der Käse gegessen. Es gibt auch keine ausdiskutierbaren Möglichkeiten oder unklar definierten Bereiche, das haben bereits Richter entschieden. Macht was ihr wollt, aber an den Vorschriften lässt sich nichts ändern oder anders auslegen.
Es geht sogar eigentlich noch weiter, sollte der Polizist bei der Kontrolle eine bestimmte Weiterbildung im Bereich Fahrzeugkontrollen besucht haben, ist er dienstrechtlich verpflichtet ein derartiges Fahrzeug sofort aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu nehmen.