Frage nachgerüstetem Rußpartikelfilter

H

Hypersonic

Gast im Fordboard
Moin,

ich habe mir im Dezember einen Mondeo 2.0TDCI von 05/05 gekauft . Der Vorbesitzer hat im März 07 einen Rußpartikelfilter nachrüsten lassen, das Fahrzeug aber noch während des Einbaus beim Autohaus eingetauscht. Also wurde nie die Förderung in Höhe von 330€ beantragt. Der Rußpartikelfilter wurde auch nicht eingetragen.
Als ich das Fahrzeug im Dezember gekauft habe, habe ich gleich bei der Zulassung den Rußpartikelfilter eintragen lassen. Nun möchte das Finanzamt ab April diesen Jahres wieder die volle Kraftfahrzeugsteuer von mir haben. Das Finanzamt berechnet also den Zeitpunkt des Einbaus, obwohl er erst im Dez. eingetragen wurde und das Fahrzeug von 03/07 bis 12/07 abgemeldet war.
Gibts da irgendwo eine rechtliche Grundlage zu, ab welchen Zeitpunkt die Steuerbefreiung gilt? Ich habe leider noch nichts dazu gefunden.

Wäre schön wenn da jemand was zu weiß,

Dirk
 

darfnix1

Jungspund
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Dortmund
Original von Hypersonic

Gibts da irgendwo eine rechtliche Grundlage zu, ab welchen Zeitpunkt die Steuerbefreiung gilt? Ich habe leider noch nichts dazu gefunden.

Im Gesetz steht dazu "Die Steuerbefreiung wird nur für Personen- kraftwagen gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt waren. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 330 Euro erreicht."

Weiterhin wird ausgeführt:

"(2) Im Fall einer technischen Verbesserung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 ist die Steuer für den Halter neu festzuset- zen, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007 zugelassen ist. Ist das Fahrzeug am 1. April 2007 stillgelegt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. April 2007 als Be- ginn der befristeten Steuerbefreiung. Eine Neufestset- zung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrich- tet hat.
(3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie vorbe- haltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt.
(4) Die Zeiten vorübergehender Stilllegung und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Betriebszeitraums werden bei der Berech- nung der befristeten Steuerbefreiung berücksichtigt."

CU, darfnix
 
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