Vier-Monatsfrist
Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob die Viermonatsfrist gewährt wurde.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.
Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.
Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer Beschlagnahme rechnen.
Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abzugeben.
Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Zweckbestimmung
Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einer betroffenen Person deutlich zu machen, dass das von ihr gezeigte Verhalten als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht in Ordnung war, sondern vielmehr die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Das Fahrverbot ist daher als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten.
Je nach Schwere der Verkehrsübertretung beläuft sich das Fahrverbot auf eine Dauer von einem bis zu drei Monaten. Es ist auf den öffentlichen Verkehrsgrund sowie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik begrenzt. Trotz eines in Deutschland bestehenden Fahrverbots kann daher der/die Betroffenen im Ausland nach derzeit gültiger Rechtslage ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren.
Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeug im Straßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt. Das Fahrverbot erstreckt sich somit auch auf solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z.B. Mofas).