Wie einem Monat Fahrverbot aus dem Weg gehen?

jochenm

Haudegen
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Also, ich wurde gestern abend mal gelasert, mit dem Firmenwagen meines Vaters. Bei uns im Gewerbegebiet ist halt 50 erlaubt. Hab aber überhaupt nicht augepasst und wurde dann mit gemessenen 86 rausgezogen. Sind dann 33 zu schnell, was bedeuten würde, 100€, 3 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Soweit alles kein Problem. Jedoch sagte mit der nette Beamte, dass mich mein Vergehen 50€ und 1 Punkt kostet. Auf seine Frage hin, ob ich bereits Punkte hätte, sagte ich nein und er meinte, ich hätte Glück gehabt und würde gerade so noch um ein Fahrverbot herum kommen.

Ist diese Aussage rechtskräftig bzw. kann man die in einer entsprechenden Stellungnahme erwähnen?

Wenn ich nu doch ein Fahrverbot bekomme, wann muss man das antreten bzw. wie weit kann man das nach hinten schieben? Kann man dem Verbot aus bestimmten Gründen auch aus dem Weg gehen?
 

Wavemaster

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Dem Fahrverbot aus dem weg gehen wirste kaum können.
Selbst wenn der grüne sonst was sagt, fakt ist nachher was auf dem Papier steht .
Und bei der Geschwindigkeit wirst du mir sicherheit einen Monat zu Fuß laufen können.
Das Fahrverbot kannst du dir bei einem Monat glaub selber rausscuehn, nur es muß eben innerhalb von nem halben Jahr angetreteten werden
 
K

Kombifahrer

Gast im Fordboard
unter www.bussgeldrechner.de steht 75 euro und 3 punkte, das gewerbegebiet ist doch ausserorts, oder? zumindest bei uns sind die hinter dem stadtschild.

dann wäre kein fahrverbot fällig.

und mit etwas glück kann man um das fahrverbot herumkommen. dazu müssen aber einige sachen vorliegen. ich will das nicht näher ausführen. aber ich bin damals mit doppelter geldstrafe statt fahrverbot hingekommen. was auch schmerzlich war.
 

jochenm

Haudegen
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Original von Wavemaster
Das Fahrverbot kannst du dir bei einem Monat glaub selber rausscuehn, nur es muß eben innerhalb von nem halben Jahr angetreteten werden
Das ist das Problem. Der September würde mir am Besten passen. Ansonsten brauche ich das Auto, da ich (beruflich) regelmäßig Seminare besuchen muss u.ä. Aber September ist eben nicht innerhalb eines halben Jahres.
Weiß jemand, ob man das auf Antrag auch später antreten kann?

Edit: Und dieses dumme Gewerbegebiet liegt leider noch innerorts, auch wenn da kein einziges Wohnhaus steht.
 
K

Kombifahrer

Gast im Fordboard
Vier-Monatsfrist

Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob die Viermonatsfrist gewährt wurde.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.
Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.
Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer Beschlagnahme rechnen.
Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abzugeben.
Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Zweckbestimmung

Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einer betroffenen Person deutlich zu machen, dass das von ihr gezeigte Verhalten als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht in Ordnung war, sondern vielmehr die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Das Fahrverbot ist daher als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten.
Je nach Schwere der Verkehrsübertretung beläuft sich das Fahrverbot auf eine Dauer von einem bis zu drei Monaten. Es ist auf den öffentlichen Verkehrsgrund sowie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik begrenzt. Trotz eines in Deutschland bestehenden Fahrverbots kann daher der/die Betroffenen im Ausland nach derzeit gültiger Rechtslage ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren.
Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeug im Straßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt. Das Fahrverbot erstreckt sich somit auch auf solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z.B. Mofas).
 
K

Kombifahrer

Gast im Fordboard
lesen bildet...

In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
 
K

Kim

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Nur ein Tip:

gib die Karte direkt bei der Führerscheinstelle ab! Wurde mir damals auch geraten! Du kannst den nämlich auch bei der Polizei abgeben, aber die Frist läuft erst, wenn der Schein beim Kreis eintrifft! Damit verschenkt man unter Umsständen ein paar Tage! :idee
 

dridders

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Seminare werden kaum als notwendiger Grund durchgehen, weshalb du den Wagen brauchst. Genauso wenig die Tatsache das du damit jeden Morgen zur Arbeit fährst. So etwas kann man auch mit anderen Verkehrsmitteln erledigen. Du musst schon durch den Verlust des Lappens an der Ausübung deines Berufs gehindert sein, Vertreter der das Fahrzeug mit für Warentransport benötigt, Kraftwagenfahrer, oder ähnliches. Davon mal abgesehen hängts (leider) auch noch davon ab wie gut es der entsprechenden Gemeinde gerade geht. Manche drücken bei Geldnot schonmal ein Auge zu, wenn das andere mit 3-fachen Bußgeld belohnt wird.
 

jochenm

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Ich hol das Thema nochmal grad zur Info für euch hervor:

Hab heute Nachmittag den Schein abgegeben.
Die Kosten belaufen sich neben 100€ Strafe auf 20€ Verwaltungsgebühr (wegen der Straftat) und 2,51€ sonstige Gebühren (Porto wahrscheinleich). Des Weiteren hat das Abgeben heute nochmal 12,80€ Verwaltungsgebühr gekostet.

Wieder abholen darf ich den dann am 12.04., d.h. einen Tag, bevor ich wieder fahren darf.

Und das ganze lief nach Absprache mit der Hauptführerscheinstelle Magdeburg (für Sachsen-Anhalt) hier in Halle bei der Führerscheinstelle.
 

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Ich hol das Thema nochmal grad zur Info für euch hervor:

Hab heute Nachmittag den Schein abgegeben.
Die Kosten belaufen sich neben 100€ Strafe auf 20€ Verwaltungsgebühr (wegen der Straftat) und 2,51€ sonstige Gebühren (Porto wahrscheinleich). Des Weiteren hat das Abgeben heute nochmal 12,80€ Verwaltungsgebühr gekostet.

Wieder abholen darf ich den dann am 12.04., d.h. einen Tag, bevor ich wieder fahren darf.

Und das ganze lief nach Absprache mit der Hauptführerscheinstelle Magdeburg (für Sachsen-Anhalt) hier in Halle bei der Führerscheinstelle.

Schicken die den net zurück...?!? ich habe meinen damals ca 6. wochen vor fahrverbotsende zurückgeschickt bekommen.(klar durfte ich da immer noch nicht fahren aber er war recvhtzeitg da wenigstens)
 

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Nee, sind ja auch nur 4 Wochen. Den kann man sich vielleicht auch zuschicken lassen, aber vielleicht erst bei längeren Verboten.
Da kannste den bei 4 Wochen ja auch gleich behalten...


Bei mir waren es auch nur vier wochen...aber ging automaitsch das zurückschicken...wenn ich ihn hätte abholen wolllen, hätte ich es beantragen müssen....
 

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ich habe meinen damals ca 6. wochen vor fahrverbotsende zurückgeschickt bekommen

Bei nur 4 WOchen Fahrverbot? Versteh ich nicht ?( Da hast du den abgegeben, bevor das Fahrverbot wirksam wurde oder was :idee

Ich musste nix beantragen. Die haben mich auch nicht gefragt, wie ichs gern hätte...

Nein, tschuldigung....meine fehler nicht 6wochen 6 werktage ca. :D ich habe den Fühereschein hingeschickt(hinbringen war nicht weil den ein andere Kreis eingezogen hatte, wären 100km gewesen,ohne FS ein bisseel Blöd) wirksam wurde es als er da auf dem Tisch lag(ca 2Tage Später) nach ca. 2,5 - 3 Wochen kam er per post zurück mit dem Vermerk das ich aber noch nicht fahren dürfete sondern erst nach ablauf der 4 Wochen. Ging alles automatisch...nur wenn ich ihn hätte selber abholen wollen hätte ich es rechtzeitg melden müssen. Aber kann ja sein das das jeder Kreis anders handhabt...
 
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