Endlich schwarze Frontscheinwerfer mit ABE

HAL-J586

Kaiser
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zum Thema Umbau von Scheinwerfern hilft eventuell diese Pressemitteilung des KBA.
Konkret geht es hier zwar um Xenonnachrüstung, der Satz " Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. " in der Mitteilung bezieht sich auf jegliche Veränderungen. Auf jeden FAll kann man damit Probleme bekommen. Wenn nach einem Unfall der gegnerische Anwalt gut ist wird es richtig teuer.

MfG

Andreas
 

RedCougar

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Original von HAL-J586
... können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen ...
Das Merkblatt von 2002 ist aber in dieser Form auch schon nicht mehr gültig, denn die Betriebserlaubnis erlischt seit 2007 nur noch in den 3 folgenden Fällen automatisch:

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
....
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Selbst wenn das Lackieren des Inletts eines Scheinwerfers nicht rechtens sein sollte - was ich ausdrücklich nochmal dahingestellt lasse -, ist wohl kaum von einer potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen.
Damit erlischt die Betriebserlaubnis nicht automatisch.


Versicherung und kausaler Zusammenhang im Unfallfall, lass ich jetzt vorläufig bewusst außen vor.
 

McBech

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Du glaubst gar nicht was alles als Gefährdung von Verkehrsteilnehmern gezählt wird.

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[Quelle: Konitzer/Wehrmeister, §19 StVZO - Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis, Kirschbaum-Verlag]

Vielleicht bringt Punkt 2.3 ein bißchen Klärung. Ob die Leuchtleistung des Scheinwerfers durch das Lackieren beinträchtigt wird oder nicht wird sich nur durch ein entsprechendes Gutachten feststellen lassen.
 

RedCougar

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Original von McBech
... Vielleicht bringt Punkt 2.3 ein bißchen Klärung ...
Wohl auch nicht wirklich, denn da ist lediglich von Gittern/Abdeckungen (z.B. Böse Blick), Scheinwerfereinigunganlagen und Glühlampen die Rede.

Ich werd die Tage mal beim TÜV vorbeifahren und einfach mal nachfragen, was die dazu meinen. Ich kenn da ein paar sehr fähige und belesene Leutchen.


Edit: @ McBech
Von wann ist das Buch? Ich frag nur, weil der § 19 da ganz anders heißt (Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis), wie der aktuelle ...
 

McBech

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Das Buch ist schon etwas älter (3. Auflage, Juni 2005). In der aktuellsten Version der Loseblattsammlung zur StVZO (Stand 1. Mai 2009) steht es auch genauso drin.
 
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