Rayman27
Jungspund
Hallo habe mal was gesucht da wir ja mit unseren TD ab den 2009 mit Rote Plakette nicht mehr reinfahren dürfen also muss man Tricksen oder andere Moglichkeiten finden .
Generelle Ausnahmen
Darüber hinaus hat die Stadt Hannover mit Verfügung vom 17.12.2007 (veröffentlicht in HAZ und NP am 19.12.2007) für weitere Fahrzeuggruppen generelle Ausnahmen vom Fahrverbot festgelegt. Diese sind
* Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen,
* Schaustellerfahrzeuge für Fahrten zu Veranstaltungen in der Umweltzone (z. B. Schützenfest) und Rückfahrten nach Veranstaltungsende mit der Auflage, dass während der Fahrt ein Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung mitzuführen ist,
* Busse des ÖPNV und Reisebusse,
* Dieselfahrzeuge soweit sie mit Rapsöl oder Biodiesel betrieben werden mit der Auflage, dass ein fahrzeugbezogener Nachweis des Herstellers oder einer Kfz-Werkstatt während der Fahrt mitzuführen ist, der bestätigt, dass das Fahrzeug mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden kann,
* Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Dauerkennzeichen (§16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV -) (rote Händlerkennzeichen) und
* alle Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, jedoch nur für das Jahr 2008.
Diese Ausnahmen gelten (bis auf die letztgenannte) bis zum 31.12.2009.
Weitere Ausnahmen
Während alle obigen Ausnahmegruppen generell gelten und kein Einzelantrag zu stellen ist, werden weitere Ausnahmen von der Stadt Hannover im Einzelfall bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden. Um einen unnötigen Ansturm zu vermeiden, sollten in der nächsten Zeit nur Personen und Firmen Anträge stellen, für die ab Januar ein Fahrverbot gelten würde (also weder rote, gelbe noch grüne Plaketten) und die unter die unten aufgeführten Personenkreise fallen.
Als „Bagatellregelung“ bekommen Personen und Gewerbebetriebe mit Wohnsitz bzw. Gewerbestandort sowohl innerhalb als auch außerhalb der Umweltzone bis Ende 2009 dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn gewerblich genutzte Fahrzeuge max. 2.000 km und privat genutzte Kraftfahrzeuge max. 500 km pro Jahr in der Umweltzone fahren. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis mit einem Fahrtenbuch zu führen. Die Einhaltung der Kilometerbegrenzung wird kontrolliert. Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller die Auflage, das Fahrtenbuch nach Ablauf von sechs Monaten der Landeshauptstadt Hannover zur Prüfung zu übermitteln. Mit Überschreitung der zulässigen Laufleistung erlischt die Bewilligung.
Daneben erhalten Personen und Gewerbebetriebe, die in der Umweltzone wohnen bzw. ihren Betrieb haben, dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn:
* eine Nachrüstung des betroffenen Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter oder einem geregelten Katalysator nicht möglich ist und
* die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar ist.
Für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige) gilt eine Kopie des entsprechenden Bescheides als Nachweis, dass eine Neuanschaffung finanziell nicht tragbar ist.
Für weitere Ausnahmen sind dem Antrag zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und vorhandenes Vermögen beizufügen. Sofern diese Angaben plausibel sind, wird auf weitere Nachweise hierzu verzichtet. Ferner sind Nachweise über die Kosten der Nachrüstung bzw. Neuanschaffung sowie ggf. deren Finanzierung erforderlich. Können diese Kosten nach Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen getragen werden, wäre die Nachrüstung bzw. Neuanschaffung zumutbar.
Die Ausnahmebewilligung berechtigt den Antragsteller, sich mit dem Kfz frei innerhalb der Umweltzone zu bewegen.
Außerdem erhalten Personen und Gewerbebetriebe, die außerhalb der Umweltzone wohnen oder ihren Betrieb haben, eine Ausnahmegenehmigung, wenn:
* die Fahrt aus individuellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, und
* kein Alternativfahrzeug/Transportmittel (z.B. Bus oder Bahn) zur Verfügung steht.
Die Bewilligung wird auf die erforderlichen Fahrten beschränkt, d. h. sie ist streckenbezogen. Dieses sind beispielsweise Fahrten, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen dienen oder Fahrten auf Grund spezieller Anlässe (z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen). Darunter fallen auch Fahrten, die aus anderen besonderen (gesundheitlichen, beruflichen, wirtschaftlichen) Gründen erforderlich sind.
Alle genannten Ausnahmebewilligungen werden längstens bis zum 31.12.2009 befristet. Für den Zeitraum ab 2010 wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden.
Eine kürzere Befristung der Ausnahme ist möglich bei:
* einer auf Grund der Umstände des Einzelfalls notwendigerweise kurzfristig zu treffenden Entscheidung über die Ausnahmebewilligung, z. B. bei kurzfristig wahrzunehmenden Terminen des/der Betroffenen oder auf Grund einer speziellen Veranstaltung,
* einem Ausnahmeantrag für einen kurzen Zeitraum, z. B. wenn ein Bewohner / eine Bewohnerin der Umweltzone mit seinem / ihrem Campingmobil eine Urlaubsfahrt antreten will. Eine Ausnahme kann auch für eine Überbrückungszeit bewilligt werden, wenn ein neues Kraftfahrzeug bestellt ist, aber nicht bis zum Eintritt des Fahrverbots an den Betroffenen geliefert werden kann.
Gebühren
Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen:
20,- Euro für die Einzelfahrt sowie bei Vorliegen einer sozialen Härte (Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige)
60,- Euro für streckenbezogene längerfristige Ausnahmen
120,- Euro für sonstige Ausnahmen
Generelle Ausnahmen
Darüber hinaus hat die Stadt Hannover mit Verfügung vom 17.12.2007 (veröffentlicht in HAZ und NP am 19.12.2007) für weitere Fahrzeuggruppen generelle Ausnahmen vom Fahrverbot festgelegt. Diese sind
* Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen,
* Schaustellerfahrzeuge für Fahrten zu Veranstaltungen in der Umweltzone (z. B. Schützenfest) und Rückfahrten nach Veranstaltungsende mit der Auflage, dass während der Fahrt ein Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung mitzuführen ist,
* Busse des ÖPNV und Reisebusse,
* Dieselfahrzeuge soweit sie mit Rapsöl oder Biodiesel betrieben werden mit der Auflage, dass ein fahrzeugbezogener Nachweis des Herstellers oder einer Kfz-Werkstatt während der Fahrt mitzuführen ist, der bestätigt, dass das Fahrzeug mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden kann,
* Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Dauerkennzeichen (§16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV -) (rote Händlerkennzeichen) und
* alle Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, jedoch nur für das Jahr 2008.
Diese Ausnahmen gelten (bis auf die letztgenannte) bis zum 31.12.2009.
Weitere Ausnahmen
Während alle obigen Ausnahmegruppen generell gelten und kein Einzelantrag zu stellen ist, werden weitere Ausnahmen von der Stadt Hannover im Einzelfall bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden. Um einen unnötigen Ansturm zu vermeiden, sollten in der nächsten Zeit nur Personen und Firmen Anträge stellen, für die ab Januar ein Fahrverbot gelten würde (also weder rote, gelbe noch grüne Plaketten) und die unter die unten aufgeführten Personenkreise fallen.
Als „Bagatellregelung“ bekommen Personen und Gewerbebetriebe mit Wohnsitz bzw. Gewerbestandort sowohl innerhalb als auch außerhalb der Umweltzone bis Ende 2009 dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn gewerblich genutzte Fahrzeuge max. 2.000 km und privat genutzte Kraftfahrzeuge max. 500 km pro Jahr in der Umweltzone fahren. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis mit einem Fahrtenbuch zu führen. Die Einhaltung der Kilometerbegrenzung wird kontrolliert. Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller die Auflage, das Fahrtenbuch nach Ablauf von sechs Monaten der Landeshauptstadt Hannover zur Prüfung zu übermitteln. Mit Überschreitung der zulässigen Laufleistung erlischt die Bewilligung.
Daneben erhalten Personen und Gewerbebetriebe, die in der Umweltzone wohnen bzw. ihren Betrieb haben, dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn:
* eine Nachrüstung des betroffenen Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter oder einem geregelten Katalysator nicht möglich ist und
* die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar ist.
Für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige) gilt eine Kopie des entsprechenden Bescheides als Nachweis, dass eine Neuanschaffung finanziell nicht tragbar ist.
Für weitere Ausnahmen sind dem Antrag zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und vorhandenes Vermögen beizufügen. Sofern diese Angaben plausibel sind, wird auf weitere Nachweise hierzu verzichtet. Ferner sind Nachweise über die Kosten der Nachrüstung bzw. Neuanschaffung sowie ggf. deren Finanzierung erforderlich. Können diese Kosten nach Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen getragen werden, wäre die Nachrüstung bzw. Neuanschaffung zumutbar.
Die Ausnahmebewilligung berechtigt den Antragsteller, sich mit dem Kfz frei innerhalb der Umweltzone zu bewegen.
Außerdem erhalten Personen und Gewerbebetriebe, die außerhalb der Umweltzone wohnen oder ihren Betrieb haben, eine Ausnahmegenehmigung, wenn:
* die Fahrt aus individuellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, und
* kein Alternativfahrzeug/Transportmittel (z.B. Bus oder Bahn) zur Verfügung steht.
Die Bewilligung wird auf die erforderlichen Fahrten beschränkt, d. h. sie ist streckenbezogen. Dieses sind beispielsweise Fahrten, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen dienen oder Fahrten auf Grund spezieller Anlässe (z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen). Darunter fallen auch Fahrten, die aus anderen besonderen (gesundheitlichen, beruflichen, wirtschaftlichen) Gründen erforderlich sind.
Alle genannten Ausnahmebewilligungen werden längstens bis zum 31.12.2009 befristet. Für den Zeitraum ab 2010 wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden.
Eine kürzere Befristung der Ausnahme ist möglich bei:
* einer auf Grund der Umstände des Einzelfalls notwendigerweise kurzfristig zu treffenden Entscheidung über die Ausnahmebewilligung, z. B. bei kurzfristig wahrzunehmenden Terminen des/der Betroffenen oder auf Grund einer speziellen Veranstaltung,
* einem Ausnahmeantrag für einen kurzen Zeitraum, z. B. wenn ein Bewohner / eine Bewohnerin der Umweltzone mit seinem / ihrem Campingmobil eine Urlaubsfahrt antreten will. Eine Ausnahme kann auch für eine Überbrückungszeit bewilligt werden, wenn ein neues Kraftfahrzeug bestellt ist, aber nicht bis zum Eintritt des Fahrverbots an den Betroffenen geliefert werden kann.
Gebühren
Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen:
20,- Euro für die Einzelfahrt sowie bei Vorliegen einer sozialen Härte (Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige)
60,- Euro für streckenbezogene längerfristige Ausnahmen
120,- Euro für sonstige Ausnahmen