Von den Verkehrsverboten sind nicht betroffen gemäß § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
* Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Motorräder)
* Mobile Maschinen und Geräte
* Arbeitsmaschinen
* Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
* Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
* Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
* Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
* Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
* Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
Trotz vieler diesbezüglicher Forderungen sind bislang keine Ausnahmen für Old- und Youngtimer vorgesehen. Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 17. Januar 2007 einen Antrag an die Bundesregierung gestellt, Oldtimer von Feinstaub-Fahrverboten auszunehmen.