Bis 4% Abweichung im Umfang ist noch erlaubt.
Ja stimmt schon, das mit den 1,5% ist auf mischbereifung bezogen
Der Abrollumfang eines Reifens ist dann wichtig wenn die Felgenbreiten auf Vorder- und Hinterachse unterschiedlich breit sind, so daß unterschiedliche Reifendimensionen verwendet werden müssen und das Fahrzeug mit ABS oder ASR ausgerüstet ist. Der Abrollumfang darf dann zwischen Vorder- und Hinterrädern max +/- 1,5% betragen, da sonst eine einwandfreie Funktion des ABS und ASR nicht mehr gewährleistet ist.
Tachoabweichung: der Tacho muss nach der Änderung innerhalb der zulässigen Toleranz sein. Da man aber nicht weiß, wie dicht an der Grenze die Anzeige vorher war, kann man auch nicht sagen, wie weit man ändern kann. Es haben sich zwar gewisse Werte eingebürgert (je nach Gegend unterschiedliche), aber eine festgeschriebene Regelung gibt es nicht; es liegt im Ermessen des Sachverständigen, ob er einen Nachweis für den Tacho verlangt, oder nicht.
- Abgasverhalten: ab einer Änderung der Gesamtübersetzung von 8% ist bei neueren Autos ein Nachweis über das Abgasverhalten erforderlich.
- Geräusche: ab einer Änderung von 4% ist eine Fahrgeräuschmessung erforderlich.
- Fahrzeughöhe: Alle Teile, für die die Anbauhöhe vorgeschrieben ist (Beleuchtung, Anhängerkupplung, Kennzeichen, Bodenfreiheit), müssen noch vorschriftsmäßig sein.
- Bremse: bei größeren Rädern verringert sich entsprechend die Bremswirkung.
- Die Radaufhängungen werden bei größeren Rädern stärker beansprucht.
- der Normverbrauch kann sich ändern (nur bei 3L oder 5L Autos wichtig)
Wenn der Abrollumfang bei Fahrzeugen vor Bj.94 mehr als 7% und bei Fahrzeugen nach Bj.94 um mehr als 4% von dem der serienmäßigen Bereifung abweicht ist der Tacho neu abzugleichen.
Bei Fahrzeugen die nach D3 und D4 Norm als schadstoffarm eingestuft sind, hat eine Modifikation des Abrollumfanges eine Änderung der Einstufung zur Folge.