Auszug aus der TÜV Bescheinigung ....
1. Die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber darf 0,1m² nicht überschreiten
2. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibe überklebt sein.
Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
4. Die nach § 35 b Abs. 2 Satz 1 geforderte freie Sicht muss gewährleistet sein.
Zu Punkt 1:
Da die von Ihnen angebotene Folie eine breite von max. 10 cm besitzt, darf sie nur an solchen Fahrzeugen angebracht werden, deren Windschutzscheibe eine Breite von 1.0 m aufweist. Dann dürfen keine weiteren Aufkleber an der Scheibe angebracht sein (z.B. Aufkleber von Automobilklubs oder ähnliche). Da die meisten Fahrzeuge jedoch Scheibenbreiten besitzen, die über 1 m liegen, muss Ihre Folie in der Breite reduziert werden z.B. Scheibenbreite 1,20 m Folienbreite 9 cm, Scheibenbreite 1,25 Folienbreite 8 cm usw. ....
Zu Punkt 4:
Die Prüfkriterien für die Überprüfung der ausreichenden Sicht aus Kraftfahrzeugen sind in der Richtlinie zu § 35 b Abs. 2 StVZO aufgeführt.
- Für die Ermittlung der Sichtgrenze sind die Augen des Fahrers in einem Punkt (Augenpunkt) vereinigt anzunehmen.
Dieser Punkt liegt auf einer Senkrechten 700 mm Höhe über dem unbelasteten, in seiner Mittelstellung befindlichen Fahrersitz.
Die Senkrechte ist in 130 mm Abstand von der Vorderkante der Rückenlehne auf der Mittellinie des Sitzes zu errichten. -
bla bla usw.