Zum Thema Scheibengrvur - erlaubt oder nicht - habe ich folgendes in einem anderen Forum gefunden:
Hier noch etwas aus der STVZO:
Die Scheiben eines Fahrzeuges bestehen aus Sicherheitsglas, rundherum.
Sicherheitsglas und Bauartgenehmigte Teile dürfen GRUNDSÄTZLICH NICHT VERÄNDERT WERDEN das wird euch auch jeder TÜV'er SCHRIFTLICH geben können. Hier gilt nicht, was nicht ausdrücklich verboten ist ist erlaubt, sondern andersrum.
Und nochmal aus einem anderen Forum:
Dekra Stellungnahme:
Also: laßt es bleiben! Die Polizei kann euch auf der Stelle das Fahrzeug still legen. Wie man in verschiedenen Foren lesen kann wird dies sogar (verstärkt) praktiziert!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde an meinem Fahrzeug gerne Scheibegravuren anbringen lassen.
An den hiteren Seitescheiben oder der Heckscheibe.
Nun meine Frage sind solche Gravuren zulässig?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Gibt es irgendwo eine schriftlich niedergelegt Aussage zu diesem Thema?
Ich möcht vermeiden, daß ich nach Gravur Probleme bei Verkehrskontrollen oder der HU bekomme.
Scheiben lassen sich ja nun nicht einfach mal so tauschen!
Ich bitte um Antwort zu diesem Thema!
Antwort
Sehr geehrter Herr P.,
die Gravuren oder Ätzungen von Bildern, Figuren, Symbolen, etc. sind nicht zulässig.(Erlöschen der Bauartgenehmigung). Lediglich die Kennzeichnung der Scheiben mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ist zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Ulrich ******
Competence Center
TÜV Kraftfahrt GmbH
Hier noch etwas aus der STVZO:
Die Scheiben eines Fahrzeuges bestehen aus Sicherheitsglas, rundherum.
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
...
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas
...
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben.
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Sicherheitsglas und Bauartgenehmigte Teile dürfen GRUNDSÄTZLICH NICHT VERÄNDERT WERDEN das wird euch auch jeder TÜV'er SCHRIFTLICH geben können. Hier gilt nicht, was nicht ausdrücklich verboten ist ist erlaubt, sondern andersrum.
Und nochmal aus einem anderen Forum:
Dekra Stellungnahme:
Bei Fahrzeugscheiben handelt es sich um gemäss §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige Teile. Zu einer Veränderung von Scheiben hat der Gesetzgeber im "Verkehrsblatt" (Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums) klar Stellung bezogen:
VKBL 1993 Nr. 173: §§ 19 Abs. 2,22a, und 40 StVZO; Kennzeichnung von Scheiben als Diebstahlschutz
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder anderer Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß die nach Art und Größe (maximal 1 000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.
Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein im Rahmen einer Betriebserlaubnis erfolgt ist.
Die Veränderung der Scheibe ist demzufolge leider unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen,
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Also: laßt es bleiben! Die Polizei kann euch auf der Stelle das Fahrzeug still legen. Wie man in verschiedenen Foren lesen kann wird dies sogar (verstärkt) praktiziert!