1. Das Alter des Fahrzeugs muss mindestens 30 Jahre betragen.
2. Das dass Fahrzeug gutachterlich als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft wird.
Im Rahmen des Gutachtens wir in der Regel geprüft, ob an
- Hauptbaugruppen: Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung, Achsen und Lenkanlage
- Reifen, Räder, Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung
Originalität zu verzeichnen ist oder ob zeitgenössische Austauschteile Verwendung gefunden haben.
Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand bzw. Pflegezustand überprüft. Dieser muss mindestens die Note 2 erreichen.
Ferner wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen.
Auf Basis dieser Erkenntnisse entscheidet dann der Sachverständige, ob das Fahrzeug im Sinne der Richtlinien als Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Nicht erforderlich ist hierzu, dass eine 100%ige Originalität zu verzeichnen ist.
Dann, wenn einzelne Teile zwar nicht Original aber zeitgenössische Austauschteile sind, kann dem Fahrzeug die positive Erteilung des Gutachtens nicht verweigert werden.