mondeo901

König
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Guten Tag :D

Folgender Fall steht zur Diskussion. Mein Fahrzeug bleibt weit entfernt von meinem Wohnort liegen (nicht fahrbereit) und wird dort in der Ford Werkstatt repariert.
Nachfolgend werden Mängel an der Reparatur festgestellt, welche eine Nacharbeit/Nachbesserung verlangen.
Wie verhalte ich mich? Die Anreise zur Werkstatt, welche die Reparatur durchgeführt hat, ist für mich mit hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden.
Greift hier die Sachmängelhaftung mit Ausführungsort (ist dort, wo sich die Sache befindet, also mein Wohnort) oder bleibt da was an mir hängen?
Oder kann ich eine Werkstatt vor Ort beauftragen und die Kosten einfordern?


ich Grüsse Euch
 

RedCougar

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Grundsätzlich erstmal ist in deinem Fall die Sachmangelhaftung völlig irrelevant. Sachmangelhaftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bezieht sich nur auf einen Kaufvertrag von Neu- oder Gebrauchtwaren.

Eine Reparatur ist ein Werkvertrag. Aber natürlich ist die Werkstatt auch in diesem Fall zur Nachbesserung verpflichtet bzw. hat das Recht dazu.

Original von mondeo901
Oder kann ich eine Werkstatt vor Ort beauftragen und die Kosten einfordern?
Nein, nicht einfach so. Grundsätzlich ist der damalig ausführenden Werkstatt die Möglichkeit einzuräumen, selbst nachzubessern. Jemand anderes kannst du nur beauftragen, wenn du eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Werkstatt Nr. 1 hast oder diese nach mehrmaligen Versuchen es nicht auf die Reihe bekommt, ein fehlerfreies Werk abzuliefern.
 

mondeo901

König
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ich habe das Fahrzeug ja nicht bei dem besagten Händler gekauft, sondern nur reparieren lassen, weil es nicht mehr fahrbereit war und dorthin abgeschleppt wurde.
 

RedCougar

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Eben ... deswegen ist es auch ein Werkvertrag, wo es keine Sachmangelhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz gibt. Ein Werkvertrag setzt sich zusammen aus Arbeit und Materialien, die untrennbar miteinander verbunden sind = KFZ-Reparatur.


Aber auch Werkverträge haben eine Gewährleistung (2 Jahre), nur ist die nicht ganz so verbraucherfreundlich und detailliert geregelt, wie bei einem Kaufvertrag. Fakt ist: der Werkstatt muss die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst nachbessern oder du kannst mit ihr vereinbaren, dass die Nachbesserung bei einer ortsansässigen Werkstatt erfolgt. In jedem Fall !!! muss aber vorher eine Absprache mit der ursprünglich Werkstatt stattfinden ... und das natürlich am besten schriftlich.
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Ist eine Reparatur nicht ein Werkvertrag mit zweijähriger Gewährleistung ?
"Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft." Wikipedia

Mal davon abgesehen, dass die (meisten) Werkstätten nur eine einjährige Garantie auf die Arbeiten geben. Zwar eine Garantie, aber nach einem Jahr kann man nichts mehr bekommen. Hatte selbst mal großen Ärger damit.
 

RedCougar

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Original von Maik MkV
Ist eine Reparatur nicht ein Werkvertrag mit zweijähriger Gewährleistung ? ...
Stimmt, du hast absolut recht. Habs oben korrigert / editiert. 5 Jahre gilt nur bei Bauwerken :affen

Original von Maik MkV
... Mal davon abgesehen, dass die (meisten) Werkstätten nur eine einjährige Garantie auf die Arbeiten geben. Zwar eine Garantie, aber nach einem Jahr kann man nichts mehr bekommen. Hatte selbst mal großen Ärger damit.
Naja, Garantie ist nicht gleich Gewährleistung. Garantien können Werkstätten so viele und so kurze geben wie sie wollen. Das ändert nichts an der gesetzlichen Gewährleistung. Allerdings obliegt es dir als Anspruchsteller, etwaige Ansprüche als begründet zu beweisen und natürlich ist es relativ leicht für eine Werkstatt diese abzuwiegeln ... erst recht, wenn du dich nicht auf einen langen und teuren Rechtsstreit mit Gutachten etc. einlassen willst.


Original von mondeo901
... bleibt da was an mir hängen?
Jain, die Werkstatt muss normal alle nötigen Kosten zur Nachbesserung tragen.

BGB § 635 Nacherfüllung
...
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
...

Allerdings und ganz wichtig:

BGB § 635 Nacherfüllung
...
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
...

Es kommt also auf den Einzelfall an ....
 

dridders

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Wobei ja wenn er die Nacherfüllung verweigert er den Vertrag rückgängig machen muss, also auch das Geld für die Reparatur zurückerstatten muss. Sofern er das Fahrzeug zusätzlich beschädigt hat wird er um die Kosten wohl vor Gericht auch nicht drumrum kommen.
Beim Kaufvertrag wurde ja inzwischen von Gericht bestätigt das der Käufer nicht gezwungen werden kann zig 100km zum Händler fahren zu müssen, sondern der Händler ggf. das Fahrzeug abzuholen hat, oder halt einer lokalen Nachbesserung zustimmen muss. Ich denke mal das gleiches hier auch bei Werkverträgen gilt, da es für den Kunden ja die gleichen Auswirkungen hat.
Also wie schon geschrieben wurde, Hörer schnappen und anrufen, sofern eine lokale Werkstatt beauftragt werden soll das kurz per Fax oder Mail schriftlich von denen geben lassen, wenn sie ihn abholen wollen drauf drängen das es einen Mietwagen gibt (auch wenn die Frage ist ob man da ein Recht drauf hat). Aber ich denke eh nicht das sie ihn abholen werden, eher sich ganz quer stellen, und dann bleibt halt nur der Gang zum Anwalt.
 
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