Nachbesserung und Rücktritt - Fristen + Adressaten

G

goekie80

Gast im Fordboard
Bräuchte mal Hilfe bei einem kleinen Problem:
Habe Ende Januar einen neuen Mondeo bei einem Händler gekauft, der Händler hat keine eigene Werkstatt.
Es wurde ein Kaufvertrag nach deutschem Recht abgeschlossen.

Nun hat mein Wagen seit Ende Dezember Motorprobleme: schlechtes Anspringen und Ruckeln
Ich war zunächst bei einer Ford-Werkstatt in Österreich (weil ich im Skiurlaub war), dort wurde der Dieselfilter getauscht.

Nachdem das Problem immer noch bestand ging ich zu einer deutschen Ford Werkstatt. Dort steht der Wagen nun seit 2,5 Wochen und es wurden schon diverse Teile ausgetauscht (Sensor Nockenwelle, Einspritzpumpe, Einspritzdüsen sollen noch getauscht werden).

Die Reparaturen gehen auf Garantie, wie sieht es nun aber aus wenn das Auto nicht mehr hinzubekommen ist?
Meinen Anspruch auf Rücktritt müsste ich ja gegen den Händler richten:
Zählen die zwei Reparaturen woanders schon als Nachbesserungsversuche?
Beim Auto sind es doch auch zwei Nachbesserungsversuche, bevor man zurücktreten kann?
Muss ich mich noch vor dem 09.02.08 an den Händler wenden, auch wenn die 2te Reparatur dann noch andauert?
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Bei einem Auto werden auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt.
Und warum fragst Du bei einem zwei Jahre altem Auto, ob es nicht mehr hinzubekommen ist ?
Und ich denke, dann hättest Du die Mängel schon früher mal an den Händler rantragen sollen. Der weiß doch scheinbar noch gar nichts davon, oder ? Wie hätte der Händler denn nachbessern können ?
Und was für eine Garantie hast Du denn, die von Ford oder die vom Händler oder hast Du bloß eine Händlergewährleistung ?
 
G

goekie80

Gast im Fordboard
denke halt schonmal an das Schlimmste, um vorbereitet zu sein...
... natürlich hoffe ich aber das der Wagen wieder läuft.

Der Händler weiß noch nichts, das wird sich aber nächste Woche ändern...

Ich habe die Fordgarantie (hat die nicht jeder neu gekaufte Ford?) sowie natürlich die Händlergewährleistung.
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Also nur wegen einer Reparatur gleich zu denken, dass ein zwei Jahre altes Auto nicht mehr reparaturfähig ist, ist wohl etwas übertrieben.
Bei der Händlergewährleistung musst Du Deine Ansprüche vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (i.d.R. 24 Monate) geltend machen.
Dabei musst Du aber ggf. nachweisen, dass der Mangel bereits vor Kauf bestand bzw. Du sachgerecht mit dem Auto umgegangen bist (z.B. alle Inspektionen ect.).
Nur hättest Du schon vor Beginn der Reparatur zum Händler gehen müssen. Wenn jetzt der Fehler nicht durch die Ford-Garantie (was gehört zum Umfang ?) abgedeckt wird, kann es Probleme geben, wenn Du zum Händler gehst und Dein Geld haben willst. Er hätte ja selbst ein Werkstatt beauftragen können, die für ihn günstiger ist, um seiner Nachbesserungspflicht nachzukommen.
 
M

MucCowboy

Gast im Fordboard
Original von goekie80
Meinen Anspruch auf Rücktritt müsste ich ja gegen den Händler richten:
Zählen die zwei Reparaturen woanders schon als Nachbesserungsversuche?
Ziemlich sicher nicht. Denn Du hast dem Händler keine Chance gelassen, eine Nachbesserung zu machen (oder eine Werkstatt SEINER Wahl damit zu beauftragen). Du hast selber gehandelt und a) eine Werkstatt im Ausland und dann b) eine Werkstatt Deiner Wahl genommen. Der Händler wird jetzt ziemlich sicher die Hände in die Hosentaschen stecken und sagen, dass es ihn deshalb nichts mehr angeht. Und Wandlung eines 2 Jahre alten Wagens ist sowieso quasi aussichtslos.

Was die Nachbesserungen angeht: die beziehen sich ab sofort nicht mehr auf den Händler, sondern auf die Werkstatt, bei der der Wagen zur Zeit steht. Das ist Ergebnis Deines Handelns.

Grüße
Uli
 

dridders

Superposter
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Ist doch eh wurscht! Es gilt Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden. Hier liegt wohl ein ziemlich klarer Fall von Garantie vor, so wie es ja auch behandelt worden ist. Die Maschine lief ja wohl über 1,5 Jahre einwandfrei, es wird also praktisch unmöglich sein einen verdeckten Mangel zu beweisen, der bereits bei Kauf vorlag (und nur dann greift die Gewährleistung, nicht für Schäden die nach Übergabedatum ihren Ursprung haben). Für die Gewährleistung ist es insofern relativ unerheblich ob der Wagen korrekt gewartet worden ist oder nicht. Die Wartung erleichtert maximal die Beweisführung etwas.
Bei der Garantie hingegen gibt es keinen Anspruch auf Rücktritt, es gibt auch keine Beschränkung der Versuche oder ähnliches. Garantie ist eine freiwillige bzw. vertraglich frei geregelte Leistung. Für den Rücktritt muss schon ein Gewährleistungsfall vorliegen.
Wenn das so wäre, dann würde es natürlich reichen dem Händler innerhalb der Gewährleistungszeit den ersten Nachbesserungsversuch zu gewähren, bzw. überhaupt den Mangel anzuzeigen. Der 2. Versuch kann dann auch nach der Gewährleistungsfrist liegen, es muss sich aber nachweislich um das gleiche Problem handeln, das nicht behoben worden ist.
Fazit: also selbst wenn du möglicherweise im Recht wärst und der Motor schon seit Herstellung im Eimer ist, beweisen wirste das im Leben nicht können, somit wirst du auch den Wagen entweder behalten, oder aber verkaufen, nicht aber wandeln.
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Ich denke nicht, dass die Reparaturen woanders als Nachbesserungsversuche des Händlers gelten.
Der Händler hat doch mit diesen Reparaturen nicht zu tun gehabt, geschweige denn gewusst.
 

C-Maxe

Haudegen
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Amberg
Ich sehe das Thema genauso eindeutig, wie die anderen auch.

Du kannst nicht einfach Reparaturen, übertrieben, auf die Schnelle irgendwo durchführen lassen. Und wenns dann daneben geht oder nicht zu Deiner Zufriedenheit ausgeführt wurde, dann darf/kann sich Dein Händler damit wieder rumschlagen!
 
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