Mitarbeiter per GPS überwachen – ist das zulässig?

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Es steht außer Frage, dass es viele Vorteile hat, wenn es darum geht, herauszufinden, wo sich eine Person gerade befindet. Dank Global Positioning Service ist dies im privaten Bereich möglich, beispielsweise durch die Integration im Smartphone. Damit ist es möglich, den Standort einer bestimmten Person ausfindig zu machen. Eltern nutzen dies oftmals, um ihre Kinder zu kontrollieren, auch wenn das nicht gerade die „feine englische Art“ ist. Partner überwachen die Freundin beziehungsweise den Freund, da sie beispielsweise eifersüchtig sind.

Mobile Peilsender können ebenfalls im Arbeitsleben äußerst hilfreich sein. Geht es darum, Mitarbeiter*innen im Außendienst zu überwachen und über die Standorte des Firmenfahrzeuges informiert zu sein. Arbeitgeber könnten hierzu zum Beispiel mobile Peilsender bzw. eine GPS-Ortung einsetzen. Nicht immer muss die Überwachung aufgrund Misstrauens erfolgen, sondern weist oft praktische Gründe auf.

Warum setzen Unternehmen auf Mitarbeiterüberwachung per GPS?

Selbst wenn vertraglich viele Vereinbarungen getroffen wurden, setzt ein Arbeitsverhältnis stets ein gewisses Maß an Vertrauen voraus. Schließlich ist es nicht gerade effizient, wenn der Chef seinem Mitarbeiter 24/7 auf die Finger schaut und überwacht, um in Erfahrung zu bringen, was dieser gerade tut. Aber die Technik hat sich weiterentwickelt und es gibt mittlerweile kleine, fast unsichtbare Geräte. Diese ermöglichen, Vorgesetzten die Mitarbeiter*innen zu überwachen – in Echtzeit.

Neben diesen kleinen und schon fast unsichtbaren Videokameras gibt es die Möglichkeit der GPS-Überwachung. Besonders bei Außendienstlern, die beispielsweise als Paketbote oder Handwerker unterwegs sind, bietet sich oft eine „Überwachung“ an. In diesem Bezug können Vorgesetzte, bspw. das Fahrzeug mit GPS von FleetGO orten. In diesem Zusammenhang ist eine effektive Routenplanung essenziell. Denn es wird wertvolle Zeit eingespart bzw. mehr Kunden können angefahren und bedient werden. Ein Grund, der für die GPS-Überwachung von Fahrzeugen spricht: Die Maximierung der Gewinne.

Ist es überhaupt erlaubt, die Mitarbeiter via GPS zu überwachen?

Seit einigen Jahren wird der Datenschutz in Deutschland großgeschrieben und äußerst ernst genommen. Entsprechend sensibel reagieren die Menschen, wenn es um die Aufzeichnung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geht. Daher müssen Arbeitgeber bei der GPS-Überwachung zahlreiche Vorgaben einhalten, damit sie nicht gegen das Gesetz verstoßen.

In diesem Zusammenhang ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) maßgeblich. Von diesem wird klar vorgegeben, dass die Informationen, die durch die GPS-Ortung der Mitarbeiter gewonnen werden, besonders zu schützen sind. Genau hier ist ein wichtiger Punkt zu beachten: Es ist nicht erlaubt, Mitarbeiter*innen dauerhaft zu überwachen.

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Bild: Lage, GPS, Karte; Bildquelle: Tumisu via Pixabay.com

Aber dennoch gibt es Gründe, die für eine GPS-Überwachung sprechen und diese rechtfertigen. Einer davon ist, dass der Maßnahme ohne Wenn und Aber zugestimmt wird. Aber auch betriebliche Erfordernisse können für die Überwachung sprechen. Hier gilt grundsätzlich, dass die schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter*innen denen des Unternehmens gegenüberzustellen sind. Daher ist es notwendig, genau abzuwägen.

Grundsätzlich gilt laut § 4a BDSG, dass die GPS-Überwachung des Arbeitnehmers nur mit dessen Zustimmung möglich ist und dafür ist in der Regel dessen Unterschrift und somit Zustimmung notwendig.

GPS im Einsatz - auch der Betriebsrat muss zustimmen

Zu beachten ist, dass vor der Einführung der GPS-Überwachung ggf. die Zustimmung des Betriebsrates notwendig bzw. dieser über das Ansinnen der Maßnahme zu informieren ist. Arbeitgeber und Betriebsrat können eine Betriebsvereinbarung treffen in Bezug auf das GPS-Monitoring. In dieser Rechtsvorschrift wird vereinbart, welche Umstände für das Erfassen der Bewegungsdaten sprechen und für deren Speicherung, Verarbeitung und Auswertung.

Keinesfalls erlaubt ist es die Mitarbeiter*innen vor Arbeitsbeginn bzw. nach Arbeitsende per GPS zu überwachen. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Der Arbeitgeber befürchtet, dass eine Straftat vorliegt. Ist das der Fall, dann hat der Arbeitgeber das Recht, ausnahmsweise die GPS-Ortung einzusetzen, sofern seine Interessen überwiegen. Dabei gibt es noch eine weitere Voraussetzung: Es stehen keine milderen Mittel zur Verfügung, um den Mitarbeiter zu überführen.
 
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