Käufer möchte Auto zurück geben!!!

bonsai00

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Hallo,
ich möchste mal in dieser Runde nach euren Rat fragen.Ich habe vor 2 Monaten meinen 10 Jahre alten Wagen verkauft.Ich hab Ihn als unfallfrei verkauft mit dem weiteren Zusatz "keine Beschädigungen bekannt".
Ich hatte mal an einer Stelle den Rost entfernen lassen.Diese Stelle wurde gespachtelt und neu lackiert.Hab es dem Käufer gegenüber nicht erwähnt da ich dachte bei einem 10 Jahre alten Wagen kann das durchaus vorkommen.
Nun wurde dem Käufer gesagt das es sich um einen Unfallwagen handelt da an dieser betreffenden Stelle gespachtelt und lackiert wurde.Der Käufer möchte nun das Auto zurück geben und vom Kaufvertrag zurücktreten unabhängig ob es sich wirklich um einen Unfallwagen handelt oder nur der Rost entfernt wurde.
Was meint Ihr?Komm ich aus der Nummer raus ohne den Wagen zurück zu nehmen?Käufer will sich auch nicht auf eine Preisminderung einlassen
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Das sind doch Schönheitsreparaturen.
Das kann doch kein Mangel sein.
Oder ist das Fahrzeug dadurch eingeschränkt oder von geringeren Wert. Eher umgekehrt.

Also ich denke, dass eine Schönheitsreparatur keinen Mangel darstellt.

Zumal was steht im Kaufvertrag zwecks Gewährleistung/Mängelhaftung ?
Und da es sich ja nun um keinen Unfall handelt, sondern um eine Schönheitsreparatur, wie sie üblich ist bei einem 10 Jahre alten Wagen, hast Du auch nicht gelogen bei den Eigenschaften.
Außerdem ist Rückgabe nicht das einzige Mittel und meistens das letzte, wenn alles andere fehlgeschlagen ist.
 

ScorpiV6-24V

Kaiser
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Absolut unberechtigt, so wie Maik schon sagt ist es völlig egal was der neue Besitzer von sich gibt. Und wenn Er es darauf ankommen lassen möchte, gibt es in diesem Fall div. Gutachter die sich sowas gerne anehmen würden um ein paar € dran zu verdienen, die bezahlt aber immer der Auftraggeber in Vorleistung, also Er selbst. Nun weise ihn höflich darauf hin und er wird mit dem Wagen sicher glücklich werden, aber Leute gibt es, die gibt es garnicht...
 

bonsai00

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Ich seh das ja eigentlich genau so wie Ihr wenn nur nicht dieser Zusatz "keine weiteren Beschädigungen"wäre.
Der Käufer lässt den Wagen jetzt bei der DEKRA überprüfen und hat schon verlauten lassen das er den Wagen zurück gibt wenn die DEKRA Ihm auch bestätigt das es sich um einen Unfallwagen handelt.
Habe eben bei der ADAC Rechtsberatung mal vorgesprochen.Die Dame sagte mir ich müsse auf jeden Fall den Wagen zurück nehmen da es sich um einen nicht offensichtlichen auch wenn behobenen Mangel handeln würde den ich den Käufer ja verschwiegen hätte.
Ob ich der guten Frau das so glauben darf.......
 
D

Dr4x

Gast im Fordboard
Ich würde sagen FALSCH, dadurch dass du diesen "Makel" beim Verkauf nicht angegeben/erwähnt hast, ist es eine "arglistige Täuschung" und der Kaufvertrag wird dadurch ungültig.
Ich bin kein Jurist, aber ich persönlich würde als Käufer des Wagens genau so argumentieren. Und damit kommst du aus der Nummer nicht mehr raus, weil wenn du eine "Kleinigkeit" verheimlichst, was hast du dann noch zu verbergen?!
Sry das dies wohl nicht das ist was du hören wolltest.
 

bonsai00

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Ich habe dies nicht "verheimlicht".Ich dachte das dies bei einem alten Wagen nicht erwähnt werden muss.
Tja,lag ich wohl daneben.......Aber da denk ich gehen die Meinungen auseinander.Mal sehen was die DEKRA sagt.
 
M

Maik MkV

Gast im Fordboard
Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen


Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.

Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).

Quelle: http://www.inkasso-varel.de/verbraucherrecht0.0.html
 

bonsai00

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Die Roststelle befand sich am Kotflügel hinten rechts.Sie war ca. 5cm gross etwa 20-30 cm über dem Radlauf
 
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