Händlerverkauf- Sachmängelhaftung oder Kulanz?

Phex

Doppel Ass
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Hallo ihr,

ich bitte jetzt schon im Vorraus um Verzeihung für diesen langen Einleitungstext, aber er ist leider notwendig, um meine Sachlage genau schildern zu können...

First shit got serious. Mir ist vor knapp 2 Wochen beim erneuern des Unterbodenschutzes aufgefallen, dass ich an teilen meiner Ölwanne immer mehr Zeug befindet, was eigentlich nur in selbige reingehören sollte. Also bin ich letzte Woche Dienstag damit zum lokalen Freundlichen gefahren und hab mir mal reingucken lassen, Ergebnis: Simmerring des Kurbelwellengehäuses auf der Steuerseite gebrochen. Der Werkstattmeister meinte, das wäre ein klarer Mangel und ich solle mich an meinen Verkäufer wenden, um das ausbessern zu lassen. Habe ich auch umgehend getan, und da wurde mir gesagt "Alles kein Problem, einfach vorbei kommen und wir gucken uns das mal an."... Nun hab ichs im Vorstellungsthread schonmal gesagt, ich komme aus Leipzig und habe meine Katze in Zwickau gekauft.Also bin ich da letzten Freitag hin. Der Händler selbst war (fast schon wie zu erwarten) nicht anwesend, nur seine Sekretärin, die bei meinem Eintreffen mit ihm telefonierte. Weil mein Verkäufer keine eigene Werkstatt hat, wurde ich gebeten, das Auto in eine nahegelegene Fordwerkstatt zu fahren. (*******. Wenn ihr in der Region seid, macht nen riesengroßen Bogen drum! Die sind schrecklich!!). Ich wurde also in diesem Autohaus vorstellig, mein Auto wurde auf eine Bühne gefahren und auch da wurde mir bestätigt, dass eben jener Simerring durch ist. Als der Werkstattmeister zu mir meinte, es könnte sein, dass dieses Teil nicht mehr produziert wird und daher nicht mehr existiert, wollte ich natürlich wissen, was denn da nun in diesem Fall wäre, weil wer fährt schon gerne mit solchen Problemen herum, kam von ihm nur ein Furztrockenes "Das is' doch nich mein Problem..." Inkompetenz lässt echt grüßen.
Nunja, nichtsdestotrotz, das Teil wird noch gemacht und kann auch verbaut werden, also hab ich die Katze dort stehen lassen und bin mit meiner Freundin und ihrem Auto zurück zu meinem Händler, einfach nur um zu sagen, dass das Auto jetzt dort steht; und ich wegen einer teilweisen Kostenübernahme für die Zugtickets anfragen wollte, die ich gebraucht hätte, um wieder nach Hause und später auch wieder zu meinem Auto zu kommen. Denn immerhin hätte ich das Problem auch in Leipzig beheben lassen können, was mir vom Händler aber verweigert wurde. Weil nach wie vor nur die Sekretärin anwesend war und sie das ja nicht einfach so absegnen konnte, rief sie nochmal ihren Chef an. Der wollte am Telefon wissen, wie viel die Reparatur kosten würde; und weil wir ihm das nicht sagen konnten, weil dieser unfreundliche Werkstattmeister uns dann mehr oder weniger hatte stehen lassen, wollte der Händler selber nochmal beim Fordmenschen ***** anrufen. 5 Minuten später klingelte das Telefon der Sekretärin wieder - Verkäufer war dran und wollte mich sprechen. In diesem Gespräch teilte er mir mit, dass er für diese Reparatur keinen Auftrag unterschreiben würde, weil es sich hierbei um ein Verschleißteil handeln würde, und er nicht einsieht, in das Auto Geld zu investieren, weil er ihn, laut seiner Aussage, schon so günstig verkauft hätte. Das Einzige, was er mir anbieten könnte, wäre die Alternative, vom Kaufvertrag zurück zu treten und er würde mir dann eben den vollen Kaufpreis erstatten, was ich allerdings strikt ablehnte. Nach diesem ergebnislosen 10 Minuten langen Gespräch habe ich den Hof wieder verlassen, um mir mein Auto wieder abzuholen.
Der nun geringfügig kooperativere Werkstattmeister teilte mir auf Nachfrage, dass sich die Reparaturkosten wohl auf ca 150€ belaufen würden. Und der Kostenvoranschlag einer freien Werkstatt waren knapp 63€.

Nun meine Fragen an euch:

1) Simmerring. Ich habe nun von jedem was anderes gehört; ist das teil nun ein Verschleißteil, oder stellt es wirklich einen Mangel dar, wenn er reißt?
2) Wenn es Verschleiß sein sollte - der Ölfilm auf der Wanne ist mir schon vor dem Kauf aufgefallen, habe den Händler auch ausdrücklich drauf hingewiesen. Als das Auto beim Kauf nochmals beim ***** in der Werkstatt zur Durchsicht war, um alle Mängel aufzulisten, wurde der Ölfilm nicht bemerkt und seine Ursache nicht mit aufgeführt. Kann ich deswegen nun darauf pochen, dass der Verkäufer diesen Schaden behebt?
3) Da der Verkäufer jegliche Kooperation verweigert, bin ich auch drauf und dran, einen Anwalt einzuschalten. Lohnt sich das denn bei dieser Summe, oder übersteigen die Kosten den nutzen?

EDIT by Uli: Namen entfernt, um die Gefahr einer Anzeige gegen den Forumsbetreiber zu vermeiden! Stichwort Rufschädigung - ob begründet oder nicht.
 
U

Uli

Gast im Fordboard
Hallo,

nun, ich sehe dass auch Dir hier der eine oder andere (Denk-)Fehler unterlaufen ist:

1. Ja, ein gewerbsmäßiger Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet, wenn er (6 Monate lang) nicht nachweisen kann, dass der Mangel durch Dich entstanden ist, also beim Verkauf schon da war. ABER: Der Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers, also Zwickau, nicht Leipzig. Keiner hat von Dir verlangt, dass Du als Leipziger in Zwickau ein Auto kaufst. Wenn es was nachzuverhandeln gibt, dann nur in Zwickau. Wie Du da hinkommst und welche Aufwände an Zeit und Geld das für Dich bedeuten, braucht den Händler nicht zu interessieren. Er KANN einer Mangelbehebung an einem anderen Ort zustimmen, um übertriebene Kosten zu vermeiden, er MUSS es aber nicht. Hier hält er wohl die 100 km nach Zwickau für vertretbar, um den Sachverhalt selbst in Augenschein zu nehmen bzw nehmen zu lassen.

2. Warum hast Du den Simmering bzw. den Ölaustritt um die Wanne nicht in den Vertrag notieren lassen, wenn er schon festgestellt wurde? Jetzt zählt nur noch, was auf dem Papier steht.

3. Ja, ein Simmering ist ein mechanisch hoch belastetes Bauteil, was durchaus einmal verschleißen kann. Ob das bei Dir als Mangel oder als Verschleiß ausgelegt werden kann, hängt insbesondere davon ab wie alt der Simmering ist und wieviele km der Motor damit gelaufen ist. Eine klare Antwort kann ich Dir hier nicht geben.

4. In diesem Sinne hat wohl auch der Verkäufer entschieden und lehnt eine Kostenübernahme ab. Zumal Du schon mit der Forderung nach Erstattung von Bahnfahrkarten ins Fettnäpfchen getreten bist. Im Gegenteil, er hat die vollständige Rückabwicklung angeboten, das ist durchaus nicht selbstverständlich. Nun, das hast Du aber ja bereits ausgeschlagen.

So, und zum Schluss noch meine persönliche Meinung: lass es für 63 EUR in der Werkstatt Deiner Wahl machen und gut. Für diesen Preis lohnt es weder den Stress noch die Bahnfahrkarten.

Grüße
Uli
 

Phex

Doppel Ass
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Hallo Uli,

danke für deine Antwort, das ist ja schonmal eine Aussage, mit der ich etwas anfangen kann.
1. Da ich das Auto in Zwickau gekauft hab, bin ich mir schon bewusst, dass ich als ersten Anlaufpunkt immer dorthin muss. Im Groben ist das ja auch kein Problem, solange das Auto fahren kann. Ich hatte es auch nur als Vorschlag unterbreitet, es in Leipzig zu machen. Dass ich es nicht verlangen kann, darüber bin ich mir im Klaren :)

2. Kann durchaus Irrtum meinerseits gewesen sein. Ich hatte bei der ersten Besichtigung den Händler wie schon gesagt darauf Aufmerksam gemacht, dass da etwas nicht ganz normal sein kann. Nun bin ich aber davon ausgegangen, dass es so aussieht: Mängel, die direkt bei Vertragsabschluss bekannt sind, werden aufgeschrieben und können, müssen sich aber nicht auf die Preisverhandlungen auswirken. Mängel, die nicht auf dem Papier stehen und innerhalb der ersten 6 Monate herangetragen werden, muss der Händler beseitigen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat; was hier ja konkret auch der Fall war. Oder unterliege ich hier nur einer Fehlinformation und/oder deute das falsch? (Ich selber war direkt beim Unterzeichnen des Kaufvertrags auf Arbeit, meine Freundin war für mich dort, hat alles unterzeichnet und eine Anzahlung geleistet. Die volle Summe habe ich dann einige Tage später bezahlt und das Auto auch mitgenommen.Auch meine Freundin wusste von allen mir bekannten Mängeln.)

3. Die Maschine hat jetzt knapp 112.000km runter und ich vermute nicht, dass der Ring bereits einmal getauscht wurde; jedenfalls liegen mir dazu keine Unterlagen vor.

4. Er hat mir das wirklich nur angeboten, weil er gemerkt hat, dass er den Wagen zu billig verkauft hat. Das Auto stand nichtmal 2 Wochen dort und hatte 4 Interessenten, ich war halt einfach nur der Schnellste. Wenn ich ihm das Auto wiedergebe, behebt er das (vielleicht?) und verkauft den Wagen locker nochmal für 1500€ mehr. Da bin ich für mich einfach nur froh, so ein Schnäppchen gemacht zu haben. Ich habe auch nicht darauf bestanden, dass man mir die Tickets zahlt, sondern einfach nur angefragt; aber lassen wir das, das wäre jetzt unnötige Krümelkackerei :)

Auf jeden Fall danke nochmals für deine Antwort

PS: Entschuldige bitte, dass ich konkrete Werkstattnamen nannte und dir somit unnötig Arbeit gemacht habe. Mögliche Rufschädigung war hierbei keineswegs meine Absicht.
 
U

Uli

Gast im Fordboard
Ich hab noch ein paar Anmerkungen für Dich:

zu 1: gut.

zu 2:
Mängel, die direkt bei Vertragsabschluss bekannt sind, werden aufgeschrieben und können, müssen sich aber nicht auf die Preisverhandlungen auswirken.
Nicht ganz. Mängel, die im Vertrag vermerkt sind, werden als "bekannt" vorausgesetzt. Wenn nichts weiter dabei steht, ist der Kunde damit mit diesem Mangel einverstanden. Wenn dabei steht "wird noch behoben", ist der Verkäufer vertraglich in der Nachbesserungspflicht und der Käufer kann sich darauf berufen. Aber das ist Verhandlungssache bei (besser: vor) Vertragsabschluss.

Mängel, die nicht auf dem Papier stehen und innerhalb der ersten 6 Monate herangetragen werden, muss der Händler beseitigen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat; was hier ja konkret auch der Fall war.
Auch nicht ganz. Nein, der Gesetzgeber geht nicht "automatisch" davon aus, dass der Mangel schon da war. Was wenn Du die Maschine über Gebühr belastet und damit den Mangel selbst hervorgerufen hast? Nein, es ist eine Sache, wer es beweisen muss. In den ersten 6 Monaten muss ver Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorhanden war. Kann er das nicht, muss er nachbessern. In den darauffolgenden 18 Monaten dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer glaubhaft machen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war.

zu 3:
112.000 ist nicht viel für das Alter. Bei 200.000 wär's was anderes. Aber nagel mich hier bitte nicht fest, ob das als Verschleiß gilt oder als Mangel.

zu 4:
welches Motiv für das Rücknahmeangebot ursächlich war, ist eigentlich unwichtig. Die Preisgestaltung des Händlers ist seine Sache allein. Dann seih froh über das Schnäppchen und steck das dadurch eingesparte Geld in die Reparatur des Simmerings. Spart jede Menge Ärger, Stress und Folgekosten.

Grüße
Uli

PS: Nur zur Sicherheit: Hier im Forum gibt es keine offizielle Rechtsberatung, sondern nur Meinungen und Erfahrungen anderer User. Rechtsberatung, auf die man sich berufen kann, dürfen per Gesetz nur Anwälte, Notare, Richter und Steuerberater erteilen.
 

dridders

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Uli:
zu 1) das ist so nicht richtig. Es gibt inzwischen Gerichtsurteile, die extra besagen das ein Kaeufer nicht zig hundert km Fahrt auf sich nehmen muss fuer eine Nachbesserung, sondern der Haendler auch einer Nachbesserung am Wohnort zustimmen muss, oder alternativ auf seine Kosten das Fahrzeug zu sich holen muss. Gleiches gilt meines Wissens nach auch mit dem "Gerichtsort", die Bemerkungen dass das Gericht beim Haendler zustaendig ist greift soweit ich weiss nur bei Firmenkunden, bei Privatkunden hingegen kann am Ort des Kaeufers geklagt werden.
So wie du kein Auto in 500km Entfernung kaufen musst, so muss der Haendler dir ja den Wagen auch nicht verkaufen wenn er mit den Folgen nicht einverstanden ist. Als gewerblich Taetiger hat er dabei fuer gewoehnlich dann erstmal zurueckzustehen hinter den Interessen des Privaten.

Prinzipiell wuerde ich einen Simmering nicht als Verschleissteil ansehen, auch wenn er mal kaputt gehen kann, genauso wie auch ein Anlasser etc. Ist aber sicher ein Punkt ueber den sich im Zweifel die Anwaelte streiten koennen...

Wandlung anbieten ist auch schoen und gut, aber wohl nicht verhaeltnismaessig. Soweit ich weiss gibt es auch hier die Moeglichkeit auf Nachbesserung zu pochen, solange der Schaden in "Peanuts-Dimension" liegt, also es nicht so ist, das der Haendler dadurch besonderen Schaden erleidet. Immerhin hat auch er einen Vertrag geschlossen, dessen erstes Ziel mal die Erfuellung sein sollte.

Ob sich ein Anwalt lohnt ist die andere Frage. Bei einer Rechtschutz ohne Selbstbeteiligung ggf. ja, im schlimmsten Fall steht der Wagen aber erstmal eine Weile zur Beweissicherung. Ohne Rechtschutz oder mit SB... selbst wenn der Gegner einlenkt und die Reparatur traegt, bei den Anwaltskosten wird er sich lange quer stellen... das heisst ggf. eine ganze Weile das Geld vorstrecken, bis es mal bei Gericht durch ist, dann noch Titel erwirken und vollstrecken... alles in allem dann weit teurer als die 63 Euro in die Hand zu nehmen und ihn selbst wechseln zu lassen. Bei dem geringen Streitwert ist die Motivation vom Anwalt sicher auch gigantisch.
 

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@ Uli
Ein paar Zeilen von dir müsste ich geringfügig korrigieren in Ergänzung zu Dridders Beitrag.

1. Erfüllungsort
BGH, Urteil vom 08. 01. 2008 - X ZR 97/ 05
Strittig ist zwischen den Parteien, an welchem Ort die Reparaturarbeiten an einem mangelhaften Kaufgegenstand durchzuführen sind, wenn sich der Kaufgegenstand nicht mehr in örtlicher Nähe zur Verkäuferin befindet. Der BGH hat in oben genannter Entscheidung dazu ausgeführt:
Der Unternehmer hat nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu tragen (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F., § 635 Abs. 2 BGB). ...
... Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet. ...
D. h. der Händler ist zwar nicht verpflichtet, den Wagen zu holen, aber er hat den Käufer von jeglichen Kosten frei zu halten. Mehr oder weniger heißt das übersetzt: der Händler kann sich aussuchen, ob er den Wagen selbst vor Ort (beim Kunden) repariert, auf seine Kosten (z.B. per Hänger) in seine eigene Werkstatt verbringt, dem Käufer sämtliche Überführungskosten (einschl. Zeitaufwand) erstattet oder eine dritte, ortansässige Werkstatt mit der Reparatur beauftragt (wichtig hierfür ist eine schriftliche!! Kostenübernahmebestätigung des Händlers).

Als örtliche Nähe werden übrigens Entfernungen bis 50 km angesehen. Wenn man nun 37 km entfernt wohnt, hat man mit Zitronen gehandelt und muss den Wagen auf eigene Kosten in der Werkstatt vorführen. Obiges gilt also nur wenn das Fahrzeug ab 50 km Entfernung zum Händler seinen regelmäßigen Standort hat.


2. Verschleißteile
Es gibt rein rechtlich keine "Verschleißteile"! Es gibt nur "übliche" oder "nicht übliche" Abnutzung. Es gibt Teile, bei denen ein bestimmter Grad an Abnutzung zum normalen Betrieb dazugehört (wie z.B. Bremsbeläge, Reifen etc.). Nichtsdestotrotz fallen auch diese Teile erstmal unter die Sachmängelhaftung, und natürlich muss auch da der Händler für Mängel gerade stehen, die nicht zur betriebsüblichen Abnutzung zählen. Wenn also ein Radlager nach 50.000 km oder eine Bremsscheibe nach 20.000 km hinüber ist, ist das sicher nicht üblich und es müsste auf Gewährleistung repariert werden. Wenn ein Stoßdämpfer nach 100.000 km oder eine Kupplungsscheibe nach 150.000 km ihre Funktion aufgibt, ist das eher üblich und würde nicht auf Gewährleistung ausgetauscht werden. Und wenn ich das richtig einschätze, hat ein Kurbelwellensimmering sicher eine erheblich höhere, werksseitig vorgesehene Lifetime als 120.000 km.

Es ist also immer wieder eine Einzelfrage, ob defekte / abgenutze Teile in die Sachmängelhaftung fallen oder nicht. Teile jedoch generell von der Gewährleistung auszuschließen, nur weil sie irgendwann einmal ausgetauscht werden könnten, ist nicht haltbar.


3. Mein Fazit (vorbehaltlich einer korrekten Rechtsberatung)
Der Händler kann zwar Reparaturen bzw. Nachbesserung ablehnen, wenn diese zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würden, aber bei den veranschlagten 150 Eur ist kaum von unverhältnismäßig hohen Kosten zu reden. Auch sind 120.000 Km eine Laufleistung, die ein Kurbelwellensimmering spielend aushalten muss. Daher ist der Händler gezwungen, den Wagen reaprieren zu lassen ... selbstverständlich unter Erstattung sämtlicher Fahr- und Transportkosten, die dem Kunden entstanden sind.


Kleiner Nachtrag: Es muss nicht immer ein Anwalt für teuer Geld sein (auch Erstberatungen lassen sich Anwälte - entgegen einiger Meinungen - stets gut bezahlen). Kostenlos und trotzdem für beide Seiten binden ist auch die Schiedsstelle für das KFZ-Gewerbe. Wo und wie genau sagt die örtliche Handwerkskammer. Eine zweite Möglichkeit wären auch die örtlichen Verbrauchzentralen, die eigene Anwälte beschäftigen. Die kosten zwar nen kleinen Obulus, aber das sind nur Cent gegenüber den freien Anwaltshonoraren.
 
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