Frontscheinwerfer innen lackieren?

silvershadow

König
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Original von LittleDevil
mal was ganz anderes.
wie sieht es denn mit diesem ding (reflektor oder sowas ähnliches) ganz außen aus? kann man das mitlackieren oder stress dann ein gesetztesbefolger? und was ist das überhaupt?

Das ist ein Reflektor, der is vorgeschrieben und außerdem innen am Glas nicht auf der schwarzen Maske, aber lackiert fällt der bestimmt weniger auf :idee
 

LittleDevil

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des stimmt doch garnicht. hab heute den scheinwerfer auseinandergebaut und der reflektor ist an der schwarzen maske festgeklipst.
 

Achim

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Die Reflektoren vorne und hinten sind Pflicht.

Der Scheinwerfer wurde mit ihnen abgenommen, deshalb dürfen sie
nicht "einfachso" überlackiert werden.
Es kam schon vor, dass geänderte Beleuchtungsanlagen beim TÜV
oder Kontrollen nicht auffielen - das macht die Sache ansich aber nicht legal.
Bei den Mattig-Deckeln (für hinten) sind in der ABE die Stellen wo extra
(mitgelieferte) Reflektoren aufgelebt werden müss(t)en anhand einer
Skizze exakt beschrieben.
 

LittleDevil

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hiermit haben wir den beweis dass der reflektor nicht pflicht ist. denn ich denk doch mal dass diese brutal hässliche abdeckung tüv hat. also ab zum lackierer mit den scheinwerfern :D
 
B

Buxel

Gast im Fordboard
So ist es! Der Reflektor im Scheinwerfer ist laut § 50 StVZO nicht Pflicht!!!
 

Achim

Megaposter
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Hmm ... ich hab's § 50 StVZO mal rausgesucht.

Die Reflektoren nach vorne werden nicht erwähnt.
Demnach hättet ihr recht. ?(


§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit Einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Quelle: http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm


Hab eine Zusammenfassung zu Wohnwagenbeleuchtungen gefunden die etwas verständlicher ist.
Ob das so auf normale PKW's einfach so übertragbar ist ?(

Vorgeschrieben nach vorne sind:

Begrenzungsleuchten (im Volksmund als Standlicht bezeichnet):
Anzahl: Mindestens zwei, maximal vier (wenn davon zwei in den Scheinwerfern integriert sind)
Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm, Anbauhöhe 350 – 1500 mm, in Ausnahmen bis 2100 mm
Schaltung: Muss auch bei Abblendlicht oder Fernlicht immer eingeschaltet sein

Abblendlicht
Anzahl: Zwei Leuchten
Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm,
Anbauhöhe 500 – 1200 mm

Fernlicht
Anzahl: Zwei oder vier. Auch sechs, wenn davon vier versenkbar sind.
Anbau: Vorn am Fahrzeug, so dass der Fahrer nicht geblendet wird.
Schaltung: Paarweise Zuschaltung ist zulässig, es dürfen nicht mehr als 4 Fernscheinwerfer gleichzeitig in Betrieb sein. Alle Fernscheinwerfer müssen beim Übergang zum Abblendlicht gleichzeitig verlöschen. Das Abblendlicht darf zusammen mit dem Fernlicht leuchten.
Sonstiges: Blaue Einschaltkontrolle Vorgeschrieben. Die Stärke aller gleichzeitig einschaltbaren Fernscheinwerfer darf 225000 cd nicht übersteigen (Referenzzahl nach ECE nicht größer als 75)

Blinker und Warnblinkanlage

Umrissleuchten (Nur bei Fahrzeugen über 2,10 m Breite)
(Ab EZ 1.1.87 Vorgeschrieben. Erlaubt ab 1,80 m Breite)
Anzahl: Zwei
Anbau: In der Breite max. 400 mm vom äußersten Punkt, in der Höhe so hoch wie möglich, min. Oberkante der Frontscheibe.


Weiterhin erlaubt nach Vorne sind:

Nebelscheinwerfer
Anzahl: Zwei
Anbau: Nicht höher als Abblendlicht, nach ECE min. 250 mm hoch
Schaltung: Mit Begrenzungslicht, Abblendlicht oder Fernlicht. Mit Begrenzungslicht allein jedoch nur, wenn der waagerechte Abstand der Nebelscheinwerfer zur Fahrzeugaußenkontur max. 400 mm beträgt.

Weiße Reflektoren nach vorn
Anzahl: Zwei
Anbau: In der Breite max. 150 mm von der Aussenkante, in der Höhe 350 – 900 mm (Bauartbedingt bis 1500 mm)


Tagfahrlicht
Anzahl: Zwei
Anbau: In der Breite max. 400 mm von der Fahrzeugkontur und mit min. 600 mm Abstand zueinander. Höhe 250 – 1500 mm
Schaltung: Dürfen auch ohne Begrenzungsleuchten einschaltbar sein. Müssen automatisch ausgehen, wenn Abblendlicht eingeschaltet wird.

Alle Leuchten mit Ausnahme der Blinker und der Nebelscheinwerfer müssen weißes Licht abgeben. Blinker müssen oranges Licht abgeben, Nebelscheinwerfer dürfen auch hellgelbes Licht abgeben.
.

....

Quelle

Davon mal abgesehn, dass die Reflektoren vorne keine wirklichen Katzenaugen sind.
Sie reflektieren im Vergleich zu wirklichen Reflektoren kaum bis garnicht.
 

chris_davidi

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Hat mal jemand versucht in den Refkletor eine Art LED reinzubauen, wie es bei diesem großen BMW der Fall ist, ... Der hat ja an dieser Stelle 3 LEDs als Seitenmakierungsleuchten und das sieht mal sehr schnicke aus. :D
 
B

Buxel

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Hmm ... ich hab's § 50 StVZO mal rausgesucht.

Die Reflektoren nach vorne werden nicht erwähnt.
Demnach hättet ihr recht. ...

Sag ich doch! Glaubt mir, ich weiß wovon ich da spreche!!!! :D
 

cougarman81

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Hab mich auch mal dran gemacht heute meine Reservescheinwerfer zu zerlegen und lackieren. Momentan sind die grad am trocknen. Morgen oder Übermorgen wird der Erste zusammengebaut.

Wollte schon immer mal sehen wie sowas auf nem Schwarzen Cougar wirkt. Lackiert habe ich in Silber...

Bin mal gespannt wie sich der Scheinwerfer wieder zusammenfügen lässt, habe hierfür extra spezielles Silikon gekauft. Bilder mach ich später mal wenn ich die lackierten Einsätze anfassen kann.
 

J3nny84

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Jaa, unbedingt Fotos davon zeigen :D Interessiert mich auch mal, wie's an nem schwarzen Cougar aussieht...hab bisher nur blaue etc gesehn.
 

cougarman81

Kaiser
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So erstmal ein Bild vom lackierten Innenteil und vom kompletten Scheinwerfer. Einer ist somit mal fertig. Der zweite muß noch von mir auseinandergebaut werden.

dscf3047largeuu4.jpg


dscf3051largeae4.jpg


Wenn der zweite fertig ist und ich die Scheinwerfer eingebaut hab, gibtz weitere Bilder....
 

Achim

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Ui - du hast den Hitzeschild mitlackiert.

Bei einem Cougar in Borken, sah ich 'n Scheinwerfer
der offenbar aus den ersten Tagen stammt.
Bei dem Scheinwerfer fehlte der Schild und der
Kunststoff an der Stelle war regelrecht angebrutzelt.

Hält die Farbe etwas höhere Temperatur aus ?
 

cougarman81

Kaiser
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Das ist normaler Fahrzeuglack. Sollte soweit halten.

Der Hitzeschild ist ja aus Metal, dürfte also halten!
 

smolny

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Original von Achim
...
Hält die Farbe etwas höhere Temperatur aus ?
Das ist wichtiger Punkt, den jeder, der das auch machen möchte, dringend bedenken soll. Ich hab meine Scheinwerfer vor 2 Jahren auch silbern lackiert, und die Farbe hat's nicht ausgehalten. Der Lack hat Blasen bekommen.

Jetzt hab ich mir einen Lack gekauft, der bis 400°C halten soll. :mua Ich werde bald mal die Schwerfer erneut anschleifen und lackieren müssen.
 

sixxx

Haudegen
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Sorry aber ich finds nicht so schön wen der scheinwerfer silber oder chrom ist, dan ist das ja so wie bei al den anderen Autos, grade das fand ich an dem cougar schon immer so geil das der schöne schwarze scheinwerfer hatte das gibts nicht wirklich offt bei anderen autos, wen sowas überhaubt gibt außer bei dem cou..
 

Cougarbabe

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@Raffi:
Sag mir mal was das für ein silikon... war mit dem du das zusammengebapt hast und mach doch mal fotos wie... das fehlt bei der englischen beschreibung
 

cougarman81

Kaiser
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Ähm das ist so Kunststoff-Fenstersilikon... Ob das was taugt werd ich noch sehen wenn die die Scheinis zusammenklebe ?(

Dann wird auch der Hitzetest gemacht und geprüft ob der lack das ab kann :affen
 

smolny

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Auf Wunsch eines Forumsmitglieds stell ich hier nochmal meine beim Crash verlorengegangenen Bilder ein - damit man sich ein Bild davon machen kann, wie's bei einem blauen Cougar aussieht:
 
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