...das ist wohl nicht abhängig vom Reparaturbetrag. Die DEKRA und die TÜV-Leute sind 'Öffentlich bestellte Gutachter' (andere können das natürlich auch sein). D.h., an deren Ausführung gibt es nicht viel zu kratzen.
Bei einem normalen Gutachten fällt es leichter das anzuweifeln und die Versicherungen tun das, oft alleine um die Gutachter mürbe zu machen. Das gilt natürlich auf für die Versicherungsgutachter, die ebenfalls alles andere als bestellt sind, wobei der Versicherungsnehmer meist die Puste (Kohle) nicht hat.
Im Streitfall gibt es ein Beweissicherungsverfahren (vom Gericht beauftragt) mit einem vom Gericht bestellen Gutachter und das ist dann bindend....
PS: Um den eigentlichen Schaden wird da meistens nicht gestritten. Da gibt es heute anerkannte Software, wo man die Schäden markiert, ein paar Fotos und dann kommt das Ergebnis (die Software nutzen die Versicherungen selber). Gestritten wird um das Honorar, das man dem Kunden nicht ersetzen will....
Grundsätzlich ist der Schädiger verpflichtet den Schaden und Notwendigkeiten zur Feststellung der Schadenshöhe zu tragen.
Aber, schreibt die Werkstatt sinngemäss ....die Voranschlagskosten werden bei Auftragserteilung erstattet.... braucht die Versicherung die nicht zu erstatten, wenn sie den Betrag auszahlt, weil der Kostenvoranschlag ja offensichtlich schon enthalten ist.
Macht man gerne als Werkstatt, um den Kunden zur Reparatur zu überreden....