Hab da mal geschaut:
Für den Escort ALF 54-66 KW E076
darfst Du fahren:
7x17" , oder 71/2 x 17" V & H !!
Reifendim. 205/ 40 R 17"
Auflagen sind die üblichen!! :

:
Viel Spaß beim lesen, ich sag Schüsch & Gut Nacht !!
AUFLAGE 3
Montage von Schneeketten nicht möglich.
AUFLAGE 4
Lenkeinschlag prüfen, gegebenenfalls begrenzen.
AUFLAGE 5
Nur an Fahrzeugen bis zu einer bestimmten Achslast. Ist die Achslast
höher, so muß diese beschränkt werden. (Änderung von Kfz.-Papieren und
Typenschild).
AUFLAGE 8
Gegebenenfalls Entfernen der Halteklammern/Haltestifte/Sicherungsringe.
AUFLAGE 20
Nur erlaubt mit Klebegewichten.
AUFLAGE 60
Gegebenenfalls ist durch Nacharbeit der Radhausausschnittkanten bzw.
durch Abschleifen der Winkelkanten von Kunststoffverbreiterungen eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-/Reifenkombination VORNE und HINTEN
herzustellen.
AUFLAGE 70
Gegebenenfalls, wenn nicht serienmäßig vorhanden, ist durch den Anbau
geeigneter Teile eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen VORNE
und HINTEN sicherzustellen.
AUFLAGE 36
Gummi- und Metallventile erlaubt, bei Fahrzeughöchstgeschwindigkeit über
200 km/h NUR METALLVENTILE zugelassen.
AUFLAGE 1
Allgemeines zur besonderen Beachtung:
Wird eine in der Rad-ABE aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht
bereits in der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges genehmigt ist, erlischt
die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht (Gem. § 19 StVZO), wenn bei
Änderung durch Ein- oder Anbau von Teilen eine Erlaubnis/Genehmigung
(deren Wirksamkeit von der Ein- und Anbauabnahme abhängig ist), oder
ein Teilegutachten für diese Teile vorliegt und die Abnahme des Ein-
oder Anbaus unverzüglich durch einen a.a.S.o.P. oder einen befugten
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch-
geführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bestätigt worden ist.
Der Führer des Fahrzeugs hat in diesen Fällen den Abdruck oder die
Ablichtung der Erlaubnis/Genehmigung oder eines Nachtrags dazu oder eines
Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung oder den Abdruck oder die
Ablichtung des Teilegutachtens/Prüfberichtes oder den Nachweis über diese
Erlaubnis, diese Genehmigung oder dieses Teilegutachtens mitzuführen
und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen oder
den Ein- oder Anbau dieser Teile nach § 27 Abs. 1 der StVZO in den Fahr-
zeugpapieren vermerken zu lassen.
Teilegutachten müssen den Verwendungsbereich der begutachteten Teile
enthalten. Sind grundsätzliche und eindeutige Angaben zur Freigängigkeit
nicht möglich, so ist durch eine Fabrikatsbindung die Reifenauswahl
einzuschränken. Reifen gleicher Bauart und Abmessungen, jedoch anderer
Hersteller oder Typen als in der BE für das Fahrzeug genehmigt, bedingen
die Vorlage eines Teilegutachtens. Keine Abnahme ist nach dem gegen-
wärtigen Beispielkatalog erforderlich, wenn eine Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung des Fahrzeugherstellers, mitgezeichnet durch einen a.a.S.,
vorliegt. Ggfs. ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich.
Am Fahrzeug sollten jeweils nur Reifen eines Herstellers und eines
Profiltypes verwendet werden.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähig-
keiten der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der M+S-Reifen, den
Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom
Fahrzeug- bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck als
MINDESTLUFTDRUCK zu betrachten ist, und nicht unterschritten werden darf!
Die von PIRELLI z.B. in der UmrüstDatenBank angegebenen Luftdrücke beziehen sich
NUR AUF PIRELLI-SOMMERREIFEN!
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in den Räder-Gutachten
/ABE's zugelassenen und ggf. von den Radherstellern mitzuliefernden
Radschrauben und- Muttern verwendet werden.
Beim Einsatz des serienmäßigen Reserverades sind die vom Fahrzeugher-
steller mitgelieferten Befestigungsteile zu verwenden. Es sollte mit
mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als unbedingt erforderlich
gefahren werden.
Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb soll der Reservereifen den
gleichen Abrollumfang wie die übrigen am Fahrzeug montierten Reifen
haben. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen.
Die Fahrzeuge mit den zugeordneten Rad-/Reifenkombinationen sowie die
nachstehend unter 'Fußnoten' aufgeführten Auflagen wurden den uns
vorliegenden Räder-Gutachten/ABE's entnommen und sinngemäß, ggf. im
Wortlaut verkürzt, wiedergegeben.
GRUNDSÄTZLICH gelten nur die zum Rad gehörenden Räder-Gutachten/ABE's.
Eine Haftung kann von PIRELLI nicht übernommen werden.
:beer: