Urzustand nach Balkonumbau Herstellen

Ronnymondy

Kaiser
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Als wir vor ca 5 Jahren hier eingezogen sind, habe ich den Balkon innen mit Holz verkleidet, da er unansehnlich war.
Aktuell wird die Balkonseite mit 14 cm Dämmplatten verkleidet. Dazu musste die Balkonbrüstung von der Hauswand abgetrennt werden. Die Handwerker haben mich aufgefordert die komplette Holzverkleidung zu entfernen, welcher ich auch nachgekommen bin, da ich nicht wußte/weiss in welchem Umfang die Baumaßnahmen überhaupt stattfinden sollen.

Jetzt ist mir dadurch ja ein "Schaden entstanden"

Bleibe ich auf dem Schaden sitzen bzw muss ich wieder ca 250-300€ investieren um ihn wie vorher zu gestallten oder ist wer anders dazu verpflichtet den Ursprung wieder herzustellen ?

Wenn z.B. die Fenster getauscht werden, müßen ja auch die Innenlichten gg.neu Tapeziert und gestrichen werden von der ausführenden Fa.

Ronny
 

der_ast

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Um diese Frage zu beantworten, muss man vorher noch einige andere Dinge wissen:

Bei Eigentum musst Du diese Dinge vorher mit der beauftragten Firma abklären --> ich gehe also von einer Mietwohnung aus.
Da stellt sich vorerst mal die Frage: Der Balkon ist Teil der Aussenfasssade und somit Haus-Sache. Wusste der Hausbesitzer vom Umbau? Glaub ich nämlich nicht, denn Balkonverkleidungen aus Holz sind brandfördernd und somit baupolizeilich nicht genehmigt (ausser Du hast spezielles Material verbauen lassen, was aber der Angabe von € 300,- nicht ganz nachkäme).
Somit hast Du am Balkon einen illegalen Umbau vorgenommen.
Sollte der Balkon durch die Arbeiten in seiner ursprünglichen Form beschädigt worden sein, so muss der Hausbesitzer ihn (auf eigene Kosten) renovieren lassen.
Besser also, wenn Du keinen grosen Dam-Dam draus machst und die Gelegenheit nutzt, um eine matte Plexiglas-Verkleidung mit Hinterleuchtung zu realisieren - sieht sicher besser aus, als das öde Holz ;)

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Alex
 
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Uli

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Hallo,

vorab: wie immer gibt es hier nur persönliche Meinungen, keine Rechtsberatung.

Zum Thema:
Ja, entscheidend ist, ob Du in einer Miet- oder in einer Eigentumswohnung lebst.

Bei Mietwohnung: Es handelt sich um eine Außenwand, auch wenn sie hinter der Balkonbrüstung "versteckt" liegt. Der Balkon ist nämlich kein geschlossener Innenraum, sondern eine "Nutzungserweiterung außerhalb der Außenwand". Änderungen an Außenwänden dürfen eigentlich nur mit Billigung des Vermieters erfolgen. Die Baufirma wirkt im Auftrag des Vermieters und ihren Anforderungen ist nachzukommen, solange sie nicht den von Dir bewohnten Innenraum bzw. die Balkongrundfläche betreffen.

Bei Eigentumswohnung: Für den Status als Außenwand gilt dasselbe. Diese ist Bestandteil des sog. Gemeinschaftseigentums des Hauses, d.h. Änderungen hieran kannst und darfst Du sowieso nur mit Gemeinschaftsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, meist vertreten durch den bestellten Verwalter machen. Eine Rückführung auf den (zumeist einheitlichen) Originalzustand ist also nur recht und billig.

Allgemeines:
1. Was Du mal in Eigenregie für solche Verkleidungen bezahlt hast, ist vergangene Investition, davon gibt's nichts zurück.
2. Der "Ursprung" wie von Dir angemerkt ist nicht Deine Holzverkleidung, sondern die Wand wie sie war oder sein sollte, als Du die Wohnung übernommen hast.
3. Ich teile Alex' Bedenken bezüglich Holz und Brandgefahr.
4. wenn hier - so hört sich das an - Vollwärmeschutz aufgetragen wird, kannst Du es vergessen, da nochmal irgendwas wieder anzubringen. Die Wärmeschutzplatten sind sehr empfindlich, da darf man nichtmal ein Loch reinbohren. Erkundige Dich! Je nachdem wie das Wohnverhältnis ist: bei Mietwohnung beim Vermieter - bei Eigentum hast Du es wohl versäumt, Dich bei den Eigentümerversammlungen zu dieser Sache informieren zu lassen, die dazu stattgefunden haben MÜSSEN.

Grüße
Uli
 

Ronnymondy

Kaiser
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Vorab,ja es ist ne Mietwohnung.

Um die Seite an der Hauswand geht es auch nicht, da wenn sie gedämmt verputzt und gestrichen ist ja wieder schön aussieht. Mir ging es in erster Linie um die restlichen drei Seiten an welche von aussen an die Brüstung so graue Plastik Wellplatten geschraubt sind :kotz . Ob die nun Brannthemmend sind bezweifel ich stark,aber hier erstmal egal.

Abgesehen von dem Finanziellen und Optischen Verlust ist der Platzverlust viel größer,da dieser fast nen halben Quatratmeter ausmacht.

Bleibt jetzt noch die frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, die durch die Schweißarbeiten und den Auftrag von Rostschutz (nur Schweißstellen) zweifarbige gestaltetet Brüstung (Weiß/Silber) wieder vernünftig zu streichen in Weiß ?
 

der_ast

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1.) Alles, was ausserhalb des WOHNBEREICHES liegt ist Haus-Sache. Dies gilt für den Türstaffel genauso, wie für Balkon, Loggia, ... --> Umbauten in diesen Bereichen müssen vom Hausbesitzer genehmigt werden.
2.) Wenn sich der Nutzungsbereich des Balkons durch die Dämm-Massnahmen verkleinert hat, sollte der Balkon neu ausgemessen werden, denn Deine Miete verringert sich entsprechend ;)
3.) Wenn durch die Arbeiten die (ursprüngliche!) Optik des Balkons gelitten hat, so muss entweder die ausführende Firma oder der Hausbesitzer darür Sorge tragen, dass der Balkon nach Abschluss der Arbeiten wieder ordentlich aussieht - Kosten dürfen für Dich dadruch keine entstehen (ausser in der Jahresabrechnung, wo solche Arbeiten auf ALLE Mieter aufgeteilt werden).

ng
Alex
 
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Uli

Gast im Fordboard
der_ast schrieb:
1.) Alles, was ausserhalb des WOHNBEREICHES liegt ist Haus-Sache. Dies gilt für den Türstaffel genauso, wie für Balkon, Loggia, ... --> Umbauten in diesen Bereichen müssen vom Hausbesitzer genehmigt werden.
Kann unterschiedlich gesehen werden, zumal ein Balkon auch als "bewohnt" betrachtet werden kann. Im Zweifelsfall immer mit dem Vermieter reden, BEVOR man daran was macht.

der_ast schrieb:
2.) Wenn sich der Nutzungsbereich des Balkons durch die Dämm-Massnahmen verkleinert hat, sollte der Balkon neu ausgemessen werden, denn Deine Miete verringert sich entsprechend ;)
Mietwohnung: kaum. Versteckte Mieterhöhung. Der Balkon wird außerdem nur zu 50% auf die Wohnfläche angerechnet, sodass es rechnerisch entsprechend wenig ins Gewicht fällt.
Eigentumswohnung: absolut kritischer Punkt für die Maßnahme selbst. Verändert sich durch den Mauerauftrag die Balkonfläche, gilt die ganze Dämmung als "Bauliche Maßnahme", und die Hürden die zu dieser Genehmigung zu nehmen sind, sind so hoch, dass sie in einer Mehreigentümeranlage quasi undurchführbar ist. Grundlage: Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

der_ast schrieb:
3.) Wenn durch die Arbeiten die (ursprüngliche!) Optik des Balkons gelitten hat, so muss entweder die ausführende Firma oder der Hausbesitzer darür Sorge tragen, dass der Balkon nach Abschluss der Arbeiten wieder ordentlich aussieht - Kosten dürfen für Dich dadruch keine entstehen (ausser in der Jahresabrechnung, wo solche Arbeiten auf ALLE Mieter aufgeteilt werden).
Wie gesagt: Sache des Vermieters. Es ist SEIN Haus. Wenn ER es wieder schön und einheitlich haben will, wird er was tun. Wenn nicht, wird er es so lassen. Wenn es den Mieter stört, kann dieser zu ihm kommen und fragen, ob und wie dieser das verschönern kann. Kostenerstattung? Kein Anspruch. Aber wie gesagt: mit dem Vermieter reden reden reden.
@Alex: Wenn der Vermieter Arbeiten vornimmt, die nur einem Mieter oder einem Teil der Mieter zugute kommen, kann er die Kosten dafür durchaus entsprechend zuweisen. Sowas wird dann oft und gern (in Deutschland) vor Gericht gezerrt, ist aber in bestimmten Fällen möglich. Es wird also nicht immer alles auf alle Parteien umgelegt.

Grüße
Uli
 

Ronnymondy

Kaiser
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@ Uli, sogesehen hast du schon recht,es ist sein haus und er kann machen was er will. Nur habe ich doch die Wohnung angemietet in einem Zustand, der für mich "OK" war. Diesen Zustand nachhaltig zu meinen Ungunsten zu verschlechtern währe sicher nicht in Ordnung
 

der_ast

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Soche Details sollten entweder im Mietvertrag stehen, oder es gibt dazu sicher Präedenz-Urteile.

@ Uli
Ich kann nur aus Eigenerfahrung sprechen: Unser Balkon wurde (aufgrund der Witterung) immer mehr zu einem Schandfleck --> Meldung an die Hausverwaltung --> HV-Mitarbeiter kam zu uns, trank einen Kaffee, begutachtete die Sache --> Fremdfirma rief mich an, wir machten einen Termin aus --> Balkon neu gestrichen, Fenster- und Türrahmen aussenseitig neu lackiert --> alles wieder schön.
Kosten für mich: ein Telefonat, ein paar Tassen Kaffee (man versorgt die Maler ja auch gerne, damit sie munter und motiviert bleiben), € 10,- Trinkgeld für die beiden Maler - sonst nix, denn der Zeitaufwand für mich fiel in meine Freizeit, die ich für andere Arbeiten an PC und Wohnung nutzte.
Ob dies alles im Mietvertrag steht, kann ich nicht sagen. Die GESIBA (unser Hausbesitzer) achtet aber wirklich gut auf "unser" Haus und darauf, dass es eine "Sehenswürdigkeit" (ja, es kommen immer wieder Architekten und Architektur-Studenten aus aller Welt hierher!) bleibt.

ng
Alex
 
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Uli

Gast im Fordboard
@Alex: es gibt noch einen "Trumpf", den der Hauseigentümer einsetzen kann, wenn die Sachlage dafür steht: die Instandhaltungsrücklage. Diese wird aus Eure Mieten aufgefüllt und muss für Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten eingesetzt werden, die dem Anwesen insgesamt dienen. Sieht so aus, dass die Malerkosten bei Euch hieraus bezahlt wurden.

@Ronny: wie schon mehrfach gesagt, sprich mit der Verwaltung, dem Hausmeister oder dem Eigentümer, wer halt als nächstes für Dich erreichbar ist. Dann wird es sich klären, wie man weiter vorgehen kann.

Grüße
Uli
 

C-Maxe

Haudegen
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"Instandhaltungsrücklage" was ist das denn? Die Vermieter, welche ich bisher kennengelernt habe, hatten sowas nicht. Und bei anfallenden Arbeiten haben die immer das Jammern angefangen, kein oder nicht genug Geld.

Ansonsten kein Anspruch auf Ersatz der Holzverkleidung, da ich bisher nichts gelesen habe, daß diese genehmigt war und somit auch bei einer Wohnungsübergabe dranbleiben könnte. Aus Brandschutzgründen sehe ich hier aber keine Probleme, anders wäre es mit Styroporverkleidung.

Was mich am Rande interessieren würde, ob diese 14cm Dämmung errechnet wurde (Taupunkt etc.) oder "freischaffend" ausgewählt wurde. Das kann nämlich bei Altbauten schnell nach hinten losgehen (anfallende Feuchtigkeit kann nicht mehr raus aus dem Mauerwerk).
 

C-Maxe

Haudegen
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Jetzt weiß ich was Du meinst. Die mußte mein Vermieter auch zahlen, allerdings war das eine Eigentumsgemeinschaft. Daraus wurde z.B. die Erneuerung des Daches bezahlt, aber für Schäden in den Wohnungen war Jeder selbst zuständig. In meiner mein Vermieter (durch geradezu sprichwörtliche Idiotie haben die HW das abgedeckte Dach im Herbst/Hauptregenzeit nur mit Planen geschlossen => das Ergebnis kann sich sicher Jeder denken).

D.h., im konkreten Fall, die Rücklage wurde für die Balkonerneuerung benutzt und fertig. Die Schäden an den WE muß nun entweder der HW (beim Nachweis eines Verschuldens, wie bei mir) oder der Vermieter tragen. Beim Vermieter wird der sich wohl auf die Nichtgenehmigung zurückziehen.
 
S

Sebastian

Gast im Fordboard
Abgesehen vom bereits gesagten, greift das WEG nur bei Eigentümergemeinschaften. Ist das gesamte Haus im Besitz einer Person oder Gesellschaft, gibt es keine Verpflichtung zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage.

Für die Mieter einer Eigentumswohnung möglicherweise noch Interessant: die Instandhaltungsrücklage zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und muss vom Vermieter (Eigentümer der Wohnung) aus den Mieteinnahmen abgeführt werden.

Viele Grüße

Sebastian
 

Ronnymondy

Kaiser
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So die Balkons sind nun Fertig. Bilder möchte ich garnicht einstellen, da ihr sonst die Hände über dem kopf zusammen schlagt.

Meine frage ist eigentlich, gibt es irgentwo ein Gesetzestext der besagt wie Dick eine Balkonverkeidung mindestens sein muss ?
 
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Uli

Gast im Fordboard
Ja, die gibt es sicher. Da müsstest Du in den diversen Bauvorschriften blättern, die z.B. Architekten wie das tägliche Brot beachten müssen. Ich schätze aber, Höhe, Stärke und Bauform ist wiederum abhängig von Material, Befestigungs-Untergrund, Höhe des Gebäudes usw. Das Baurecht ist ein riesiges Feld, das gern auch bis vor die Gerichte gezerrt wird.

Grüße
Uli
 

Ronnymondy

Kaiser
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Bauhöhe und Form sind geblieben. Vorher war der Balkon mit 1,9mm dicken Wellplaste verkleidet. Jetzt hat man es getauscht gegen das selbe Zeug mit 1,3mm stärke.

Die Schrauben die Verwendet wurden, stehen jetzt 2 cm in den Balkon rein(Kopfhöhe des Sohnemanns) und die Muttern kann er mit der Hand abschrauben. ( Hat man anscheinend nicht so fest gemacht, damit es den Schraubenkopf nicht durchs Plaste zieht)



Gegoogelt hab ich schon, ich finde immer nur Textstellen über die Bauhöhe ....hätte ja sein können, jemand von euch weiß es zufällig
 

diabolic

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mahlzeit.

da ich bislang noch nichts davon gelesen habe, dass du deine verschalung in nachweisbarer
absprache mit dem vermieter angebracht hast, so hast du auch keinerlei anrecht auf eine
erstattung. ganz im gegenteil sogar! wenn deine maßnahme noch schäden hinterlassen hat,
beispielsweise bohrlöcher, dann kann dieser mehraufwand auf dich umgeschlagen werden.
das kann auch gelten, wenn durch deine verschalung feuchtigkeitsschäden entstanden sind.
da du das auch im nachgang erledigt hast, war die entscheidung für diese wohnung auch
nicht an die neue optik des balkons geknüpft und somit enfällt auch dieses argument.

sanierungen im bestand sind immer etwas kritisch, da du nie 100%ig weisst, was überhaupt
verbaut worden ist, so gut die dokumentation auch sein mag. die praxis weicht halt doch öfter
stark von der theorie ab.
ansonsten sind solche maßnahmen auch genehmigungspflichtig und verlangen auch den nachweis.
dort werden auch taupunkte berechnet. wenn du weisst was für materialien genutzt worden sind,
kannst du das auch selbst nachholen. entweder mit dem glaserverfahren oder es gibt auch onlinerechner.


was deine rechtlichen belange angeht, so ist das äusserst komplex, da hier sehr viele unterschiedliche
gesetze und verordnungen mit reinspielen. da ist es mit dem bauGB und der LBO nicht getan.



was die verschraubung der vorhandenen schale angeht, so muss die auch entsprechend angebracht
sein, dass man sich daran nicht verletzen kann. nimmt man es ganz genau, könnte man auch eine
horizontal angebrachte wellverschalung als planungsfehler ansehen, da dieses ja eine aufstiegsmöglichkeit
bietet, das in fast allen lbo's verboten ist.
 
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