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MucCowboy

Gast im Fordboard
Hallo BoRoN,

zuerst möchte ich Dich zu Deiner Information darauf hinweisen, dass alles was hier gesagt wird, keinerlei verbindlichen Charakter hat und auch nicht haben darf. Siehe Keine Verbindliche Rechtsberatung!

Dann: nach meinem Wissen ist die "Garantie" für eine Wandlung nicht von Belang, sondern die Gewährleistungspflicht, die jeder Händler unterliegt. Kleiner, aber gaaaanz wichtiger Unterschied. Der Kauf liegt erst 8 Wochen = 2 Monate zurück, und damit ist der Verkäufer noch ganz klar in der Beweispflicht (6 Monate). Defekte, die auf nach einer 3-maligen Nachbesserung noch vorhanden sind, berechtigen demnach tatsächlich zu einer Wandlung (= Rückgabe mit Kaufpreiserstattung).

Aber stell es Dir nicht so einfach vor, der Händler wird sich vermutlich ziemlich sträuben.

Ich empfehle Dir mal, zu den Stichworden "wandlung rückgabe reparatur" zu googeln. Ich habe da eine Seite für Dich gefunden, die einen sehr ähnlichen Sachverheit beschreibt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Rückgabe-wegen-nicht-erfolgreicher-Nachbesserung-__f8958.html
Vielleicht hilft Dir das weiter.

Bitte halte uns auf dem Laufenden.

Grüße
Uli
 

Marccom

Triple Ass
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Dringender Tip:

solltest Du den Wagen wirklich wandeln wollen bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten wollen (Wandlung gibt es laut Rechtsprechung nicht mehr), solltest Du erstmal versuchen mit dem Händler zu sprechen, ob die Sache auch im Guten zu regeln ist. Rückgabe im Einvernehmen, Fahrzeugtausch,... .
Die meisten Autohäuser allerdings reagieren auf das Wort Vertragsrücktritt allergisch und blocken, wo es geht.

Falls eine Regelung im Guten nicht möglich ist, ist es wichtig, dass Du über jeden Mangel an dem Fahrzeug genau Protokoll führst...auch wann genau entsprechende Reparaturversuche stattgefunden haben.
Genauso zieht sich in der Rechtsprechung durch, dass Mängel nach ihrer Schwere beurteilt werden.

Wenn Du mit dem Händler diesbezüglich sprichst, ist es angebracht direkt einige Gesetzesvorlagen und einschlägige Urteile dem Händler vorzulegen. Dann weiss er direkt, dass Du Dich mit der Sache befasst hast und Deiner Sache sicher bist.
Eventuell erspart Dir das, dass der Händler versucht Dich mit irgendwelchem Gequatsche einzuschüchtern.

Trotzdem gilt: Vertragsrücktritt beim Auto ist nicht einfach und läuft in aller Regel nicht mal eben so nebenbei, sondern landet vor Gericht.

Zu Beachten ist allerdings, dass Du dem Händler eine Nutzungsentschädigung schuldig bist, wenn er das Fahrzeug zurücknehmen muss. Hier wird jeder gefahrene km genau abgerechnet und auf die Rückerstattung des Kaufpreises reduzierend angerechnet.

Gleiches gilt für Schäden, die während der Nutzungsdauer entstanden sind.
Wenn Du das Fahrzeug zurück gibst, solltest Du einen Zeugen mitnehmen. Ein Übergabeprotokoll verlangen, dass gemeinsam ausgefüllt wird und das Fahrzeug vor Ort umfangreich von innen und außen fotografieren. Vorhandene markante Schäden (Dellen, Kratzer,...) gesondert fotografieren.

Desweiteren sollte das Fahrzeug von innen und außen blitzesauber sein und keine großen Verschmutzungen aufweisen.


Gruß
Marc
 

mattescop

Doppel Ass
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Wie meine Vorschreiber bereits richtig gesagt haben: Die rechtliche Beratung in Einzelfragen unterliegt dem sogenannten "Rechtsberatungsgesetz" und ist damit ausschließlich Rechtsanwälten und Steuerberatern vorbehalten!

In Deinem Fall liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt definitiv vor.
Nötigenfalls würde ich mit nur noch mit dem Geschäftsführer bzw. dem Inhaber unterhalten und ihm mal Deine Situation schildern. Nicht nur, dass die Reps fehlgeschlagen sind, sondern viel mehr, dass Du auch stets auf Dein Auto verzichtet hast und Deine freie Zeit opfern musstest.

Die meisetn Chefs wissen nämlich gar nichts von diesen Sachen und sind dem Kunden als Endverbraucher sehr dankbar, wenn auf derartige Mißstände in seinem Betrieb aufmerksam gemacht wird!

Gruß

Mattes
 

Lomex

Eroberer
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Wie meine Vorschreiber bereits richtig gesagt haben: Die rechtliche Beratung in Einzelfragen unterliegt dem sogenannten "Rechtsberatungsgesetz" und ist damit ausschließlich Rechtsanwälten und Steuerberatern vorbehalten!

[OT] Das stimmt so nicht mehr. Das RBerG wurde durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst, nachdem auch anderen Stellen Beratungsbefugnisse eingeräumt werden. Allerdings ist es in Bezug auf unentgeltiche Rechtsberatung ein wenig undurchsichtig wenn es von familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen spricht (§ 6). Ob dies nämlich für eine Forengemeinschaft gilt, ist mE fraglich. Deshalb sollte dem Grunde nach immer noch gelten, dass keine verbindliche Rechtsberatung erteilt wird.[/OT]

Aufgrund der immer etwas schwierigen Sach- und Rechtslage und auch oben genannten, würde ich eine anwaltliche Vertetung dringend empfehlen.

Im übrigen sollte man sich auch eines vor Augen halten. Da eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss (was ich -leider anders als der BGH- für europarechtswidrig halte), könnte es für dich fast noch finanziell lohnender sein, das Fahrzeug an einen Dritten zu veräußern.
 

marc1706

Jungspund
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Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag, werden beide Parteien so gestellt, als ob du das Auto nie gekauft hättest. D.h. du musst damit Rechnen, dass die zusätzliche Laufleistung von deinem Kaufpreis abgezogen wird, allerdings werden die Kosten die dir entstanden sind wieder zum Kaufpreis addiert werden. Also Versicherung, Steuern und etwaige Reparaturen.
 

freakman88

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Gebrauchtwagen

Hallo User,

die Unterschiede in der Behandlung einer Wandlung bei Neuwagen und Gebrauchtwagen sind nicht besonders groß. Während bei Neuwagen noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf eine Wandlung möglich ist, kann ein Gebrauchtwagen nur ein Jahr lang infolge eines erheblichen Mangels gewandelt werden. Jeweils nach der Hälfte der Zeit geht dann auch die Beweislast über den Mangel bei Vertragsschluss auf den Käufer über. Im Übrigen reicht es bereits aus, eine zweimalige Nachbesserung des Verkäufers zugelassen zu haben und nicht wie oft vermutet eine dreimalige Chance.

Gruß freakman88
 

Ronnymondy

Kaiser
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Tagchen

Stell dir das nicht so einfach vor mit Wandlung etc...da sich die Wekstatt quer stellen wird, gehst du am besten gleich zum Anwalt und vertrödelst deine Zeit nicht mit Sinnlosen gesprächen.

(Wer stellt sich schon ein Auto auf den Hof,was nicht wirklich läuft und zahlt noch freiwillig haufen Geld dafür zurück)

Da ich selber gerade diesen Fall durchmache, kann ich dir sagen was auf dich drauf zukommt.

Im Günstigsten Fall wie bei mir,kommst du mit 6 Monaten davon wenn sie Freiwillig Zahlen. Mußt du die Sache einklagen, kommen nochmal ca 9 Monate dazu.

Bei der Abwicklung kommt es drauf an wieviel Kilometer du damit bereits gefahren bist und wie Alt das Fahrzeug ist.

Die Formel dafür lautet: Kaufpreis x Gefahrene km =(Bsp. 6500€ x 5000 km =60000 km x 0.009€ = 540€ ) Diese 540€ würden dir Abgezogen vom (Rück)Kaufpreis

Das heißt du solltest direkt zum Anwalt gehen und die KM festsetzen lassen.Wenn du noch mehr abspulst wirds nachher noch weniger.



MFG

Ronny
 
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