Theoretisch hättest Du damit Recht, doch praktisch bist Du leider auch etwas auf dem Holzweg.
Praktisch sieht es nämlich in etwa so aus, daß es über das Standlicht ("Begrenzungslicht vorn") nur wenige Vorschriften gibt. Und jene Vorschriften halten auch noch allerhand Auslegungsspielraum offen. Geregelt sind etwa folgende Punkte:
• Begrenzungslicht vorn muß weiß sein
• Leuchtmittel konventioneller Bauart (Glühfadenlampe) nicht mehr als 5W Leistung
• Abstrahlwinkel sollte nicht mehr als ca. 5° nach hinten erreichen
• Position der Begrenzungsleuchten darf nicht weiter als 300mm von der Außenkanten des Fahrzeugs entfernt sein
• Leuchte für Fahrtrichtungsanzeiger muß gelb (21W) sein
• Begrenzungsleuchte und Fahrtrichtungsanzeiger müssen getrennte Leuchtmittel haben (2-Faden-Lampe wäre also unzulässig)
Theoretische Konsequenzen und praktische Handhabung:
· Fahrzeugzustand weicht von Fahrzeug-Betriebserlaubnis ab, jedoch ist die Abweichung als "unwesentlich" anzusehen
· Versicherungsschutz bleibt in jedem Fall erhalten
· bei Einhaltung o.g. Vorgaben und korrekter techn. Umsetzung ist keine Gefährdung zu erwarten
· Verwarnung oder OWi wäre ggf. anfechtbar
Meine praktische Erfahrung nach 5 Jahren Standlicht-/Blinker-Kombination: eine Verwarnung mit Mängelschein erfolgreich angefochten, bei der letzten HU (8/05) als "unbedenkliche techn. Veränderung" gekennzeichnet.