Richtlinie 76/756/EWG
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6.14. Hinterer nichtdreieckiger Rückstrahler
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6.14.2. Anzahl
Zwei. Ihre Leistungsmerkmale müssen den Vorschriften für Rückstrahler der Klasse IA nach der Regelung 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.
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6.14.4. Anordnung
6.14.4.1. In Richtung der Breite:
Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.
Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muß mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.
6.14.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm nicht zuläßt).
6.14.4.3. In Längsrichtung: Am Fahrzeugheck.
6.14.5. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.
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