Hallo, Jens.

:
Mal Hand auf´s Herz... Du warst wirklich bei einem Rechtsanwalt? Und hast dort die genannte Auskunft erhalten?
Vermag ich gar nicht so recht zu glauben...
Hört sich für mich mehr nach Stammtischweisheit ab 2,0 Promille an.
Oder der RA hatte zufällig den selben Familiennamen wie dein Autoverkäufer...
Nun ist also eine dubiose Aussage mehr im Spiel.
Erst:
Diese nette dame, hat mir gesagt,dass sie das Auto auch nur knapp 3 Monate gefahren habe und Ihr auch nicht aufgefallen ist, dass das nicht funktionierte.
Dann:
die Vorletzte Besitzerin, fuhr den Wagen 3 Monate und hat mir telefonisch versichert, dass das Abs schon bei Ihr nicht ging.
Also - was denn nun?
Und wenn es ihr aufgefallen ist: Wie ist es ihr aufgefallen? Durch die Warnleuchten?
Oder weil die Warnleuchten schon sabotiert waren?
Die Aussage deines Vorbesitzers ist auch nicht gerade glaubwürdig:
Der Besitzer vor mir hatte den Wagen 4 Tage (Fehlkauf, Wagen zu gross)
Aha. Ist also innerhalb von 4 Tagen noch gewachsen. Guter Dünger, oder wie?
Irgendwie drängt sich (nur?) mir der Verdacht auf, dass mit dem Wagen einfach eine schnelle Mark (pardon, Euro) gemacht werden sollte.
Was heißt das nun für Dich:
Logisch betrachtet sind sogar mehrere Schienen für dein Vorgehen denkbar.
1. Die gesetzliche Gewährleistung.
Wie das? Warte mal ab... Die Historie deines Fahrzeugs sieht in letzter Zeit doch wohl so aus:
Händler -> Frau -> Mann -> Du
Beim Verkauf des Fahrzeugs vom Händler an die Frau (Privatperson) tritt die gesetzliche Gewährleistung in Kraft.
Diese kann bei Gebrauchtwaren (was mittlerweile auch so üblich ist) auf ein Jahr reduziert werden.
Von der Gewährleistung für ein Jahr kann der Händler sich nicht befreien.
Es ist lediglich zu beachten, dass nach sechs Monaten eine Beweislastumkehr stattfindet.
Bedeutet: Innerhalb der ersten sechs Monate wird angenommen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
Der Händler müsste das Gegenteil erst beweisen.
Nach den sechs Monaten muss vom Käufer nachgewiesen werden, dass der Mangel bei Übergabe schon vorhanden war. Schwierig...
Die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist an den Gegenstand gebunden.
Anders als bei Garantien, wo eine Garantieleistung bei Weiterverkauf ausgeschlossen werden kann.
Wenn ich mir nun die genannten Zeitangaben ansehe:
Frau -> Nutzungsdauer 3 Monate
Mann-> Verweildauer 4 Tage
Du -> Besitzdauer 1 Woche
Dann komme ich zu dem Ergebnis, dass sich das Fahrzeug noch in der Gewährleistung (im ersten Halbjahr!) befindet.
Übrigens hat der Händler aus eben diesem Grund (der gesetzlichen Sachmängelhaftung)
keinerlei Veranlassung für eine Manipulation am Fahrzeug.
Er müsste sie ja ohnehin wieder auf seine Kosten beheben...
Nachteil dieser Lösung:
Ggfs bist Du auf eine beipflichtende Aussage der Vor- Vorbesitzerin angewiesen.
Und deren Gedächtnis ist ja anscheinend, sagen wir mal, "lückenhaft".
(CDU- Mitglied? Aber, vielleicht kann sie sich ja wenigstens noch daran erinnern,
warum sie die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen hat?)
Dem Händler wäre die Möglichkeit der Nachbesserung (also: Reparatur) einzuräumen
- das Fahrzeug müsste also nach Nürnberg verbracht werden.
Auf den bisherigen Kosten für die Fehlersuche bleibst Du sitzen.
2. Du willst - vollkommen unnötigerweise - "Sherlock Holmes" spielen.
In dem Fall würde ich die Vorbesitzer bitten, mir Kopien ihrer Kaufverträge, sowohl vom An-, als auch vom Verkauf zuzusenden.
Wer nichts zu verbergen hat, der dürfte damit kein Problem haben.
Ein Verkäufer wird aus Eigeninteresse ein defektes ABS (oder dessen defekte Anzeige) im Vertrag vermerken.
Ist es nirgends vermerkt, so ist eine schlagartige Wertsteigerung des Fahrzeugs (aus naheliegenden Gründen) wohl sehr verdächtig.
Ist aber letzlich alles nicht deine Aufgabe.
Eher schon die deines Rechtanwalts.
Viel mehr noch, die des Richters im Zivilprozess.
Der hat keinerlei Problem damit, die nötigen Unterlagen anzufordern und auch die Beteiligten zur Befragung vorzuladen.
Der Richter hat zwar von vorneherein unparteiisch zu sein und nach Sachlage zu urteilen
- aber glaube mir, bei so einem linken Ding, wie es bei dir abgezogen werden soll, ist er auf deiner Seite.
Oder denkst Du, die Jungs (und Mädels...) sind dämlich?
3. Die Rückabwicklung gemäß meines vorherigen Postings
Da dich mein vor einigen Tagen verfasster Text anscheinend noch nicht vollkommen überzeugt hat...
- mal einige Gesetzes- Texte und Artikel dazu.
Wobei zumindest die Gesetzestexte sehr verständlich und eindeutig formuliert sind.
Was im Amtsdeutsch und der Juristerei nicht unbedingt selbstverständlich ist...
Die für uns interessanten Teile hebe ich mal durch
Kursivschrift hervor.
Dann mal von Anfang an... Was hast Du gemacht? Ein Auto gekauft.
Mal sehen, was da greift:
BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Aha. Also "frei von Sachmängeln". Hast Du einen Sachmangel? Klar! Das ABS. Steht hier etwas davon, dass der Sachmangel vom Verkäufer verursacht sein muss? Nein! Es reicht, dass er da ist.
Was ist denn nun eigentlich ein Sachmangel? Schau´n mer mal...
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[...]
Aha. Die Beschaffenheit ist also entweder vereinbart oder so wie üblich und zu erwarten.
Das defekte ABS hat ja wohl kaum in deinem Vertrag gestanden. Oder in der Autoscout24- Annonce.
Im Gegenteil: Wenn in der Anzeige ABS aufgeführt wurde, dann fehlt sogar eine zugesicherte Eigenschaft.
Gehen wir davon aus, dass nichts vereinbart wurde: Bei Sachen der gleichen Art ist wohl zu erwarten,
dass das ABS funktioniert und die betreffenden Warneinrichtungen nicht sabotiert wurden.
Somit ist der Sachmangel vorhanden.
Merkst Du was? Bisher brauchen wir nicht mal die "arglistige Täuschung". Geschweige denn, irgendeine Ermittlung über den Verursacher des Mangels.
Das Ganze ist grundlegendes Vertragsrecht. Weiß also wirklich nicht, welcher "Experte" dir da was von "schlechten Karten" erzählt hat.
Bisher ist auch noch kein Wort von Gewährleistung oder ähnlichem gefallen. Warum nicht? Aufgrund von Nichterfüllung ist das Rechtsgeschäft gar nicht erst zustande gekommen.
Im Grunde schuldet dir der Verkäufer ja nach wie vor ein Fahrzeug der vereinbarten Beschaffenheit.
Damit der Verkäufer seine Verpflichtung nachträglich erfüllen kann, hat der Gesetzgeber üblicherweise die "Nacherfüllung",
geregelt im § 439 BGB vorgesehen. Den schenken wir uns jetzt,
da er in deinem Fall auf die Reparatur auf Kosten des Verkäufers hinausläuft. Was dieser wohl kaum akzeptieren würde...
- Und aus Gründen, die gleich noch folgen auch kaum in deinem Interesse sein dürften.
Kannst ihn ja mal interessehalber, wie alle anderen hier aufgeführten Paragraphen auch, hier nachlesen:
BGB.Info
Für Dich eher zum Tragen dürfte der dann folgende Paragraph kommen:
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. [...]
Dann noch der darin erwähnte § 281 Absatz 2:
BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) [...]
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. [...]
Und ganz besonders passend, § 323 Absatz 2:
BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) [...]
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. [...]
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Und, dass besondere Umstände vorliegen, das ist ja wohl unzweifelhaft. Schließlich hat das Fahrzeug einen sicherheitsrelevanten Mangel.
Des Weiteren wurde durch eine Manipulation vorsätzlich dieser Mangel vertuscht.
Was zur Folge hat, dass Du nicht wissen kannst, ob nicht noch weitere Mängel vorliegen,
die bislang erfolgreich durch Manipulationen verborgen geblieben sind.
Kurz gesagt:
Du kannst der Karre nicht mehr trauen.
Ganz besonders "schlechte Karten" scheinst Du ja aufgrund des "Gekauft wie gesehen und Probefahrt" zu befürchten.
Das Gegenteil ist der Fall:
Hast Du diesen Passus in deinem Vertrag stehen, dann hat dir der Verkäufer (wohl ohne es zu wissen) in die Hände gespielt.
Ziehen wir dazu doch mal ein Urteil des BGH heran.
Gericht: BGH, Datum: 06.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 136/04
Vollständiger Text
Der Sachmangel in diesem Fall ist ein unsachgemäß reparierter Unfallschaden.
Der Verkäufer/Beklagte gab an, er habe keine Schäden verursacht und ihm seien auch keine bekannt.
Der Käufer/Kläger weist durch Gutachten eine unsachgemäße Reparatur nach.
Als Kaufvertrag kam ein Formblatt des ADAC zur Verwendung.
Auf diesem war (vorgedruckt) die Gewährleistung ausgeschlossen und zusätzlich handschriftlich der Passus
"Gekauft wie gesehen und Probefahrt" vermerkt worden.
Einige interessante Auszüge:
Durch die Klausel "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" werde üblicherweise die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung und bei einer Probefahrt für den Käufer erkennbar seien.
Damit das defekte ABS bei einer Probefahrt nicht auffällt, dazu dient ja wohl die Sabotage der Anzeige, oder?
Ohne Studium der Betriebsanleitung des Fahrzeugs kann ja wohl auch kaum erwartet werden, dass der Probefahrende weiß,
welche Leuchten beim Start aktiv zu sein haben - und welche nicht.
Der vorliegende Unfallschaden sei unstreitig bei Besichtigung und Probefahrt für den Kläger nicht erkennbar gewesen; wenn der Beklagte, wie er vortrage, während seiner Besitzzeit von mindestens fünf Monaten nichts von einem Unfallschaden bemerkt habe, lasse sich auch dem Kläger nicht vorwerfen, er hätte den Schaden bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt erkennen können.
Und damit haben wir deinen Vorbesitzer im Sack:
Entweder er wusste von dem Magel und hat ihn dir nicht mitgeteilt
- dann hat er die arglistige Täuschung zugegeben.
Oder, er wusste nichts davon - dann kann er aber auch nicht zu deinen Lasten geltend machen,
dass du einen Mangel bei der Probefahrt nicht entdeckt hast,
der ihm während mehrerer Tage nicht aufgefallen ist.
Interessant dürfte auch der folgende Artikel sein:
Dank der verschiedensten Internetplattformen wie z.B. ebay und mobile boomt das Geschäft mit Gebrauchwaren wie noch nie zuvor. Privatverkäufer haben die Vorstellung, ohne Risiko ihre gebrauchten Waren an den Mann/ die Frau bringen zu können, weil sie glauben, mittels eines umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses -auch bei Mängeln der Sache - nicht in die Haftung genommen werden zu können.
Diese Vorstellung trügt aber zumindest dann, wenn für den Verkauf Formularverträge verwendet werden, die -wie so oft- die folgende Klausel beinhalten:
„Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird."
Der Verkäufer kann sich nämlich auf diesen umfassenden Haftungsausschluss bei Mängeln der Sache nicht berufen, weil er grundsätzlich auch für Personenschäden und grobes Verschulden haftet. Da diese Haftung nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach §§ 309 Nr. 7a und 7b BGB im Ganzen nichtig!
Quelle
Bei der gleichen Quelle findest Du einen zweiteiligen Artikel über den Rücktritt bei "Gekauft wie gesehen" und einem manipulierten Tachostand.
Auszüge daraus:
Gelingt dem Käufer schließlich der Nachweis der Manipulation des Kilometerstandes, ist auch der gutgläubige Verkäufer in der Haftung. Stellt die Kilometerstandsangabe eine zugesicherte Eigenschaft dar, interessiert ein Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag auch nicht mehr
Nun, die Manipulation deiner ABS- Warnleuchten dürfte ja wohl eindeutig nachgewiesen sein, oder?
Aber auch deine Vor- Vorbesitzerin ist ggfs nicht aus der Nummer raus:
Hegt der Käufer den Verdacht einer Manipulation und verkauft er das Fahrzeug weiter, ohne den Nachfolgekäufer über das Verdachtsmoment aufzuklären, befördert er sich jedoch gleichfalls in die Haftung. Die Aufklärung des Nachfolgekäufers insoweit gehört zu seinen Vertragspflichten. Ihr Unterlassen begründet Ansprüche des Nachfolgekäufers wegen arglistiger Täuschung.
Dabei will ich es erstmal belassen.
So.
Und jetzt schreibe mir noch einmal etwas von "schlechten Karten"...
Würde dir also, nach wie vor, empfehlen:
Such dir einen Anwalt (aber einen, der Ahnung hat) und gebe die Karre zurück!
Des Weiteren: Kontaktaufnahme zu deinen Vorbesitzern nur noch über den Anwalt (schriftlich).
Falls Du dennoch etwas persönlich versuchen willst: Ziehe unabhängigen Zeugen hinzu.
Auch bei Telefonaten (Lauthörfunktion)!
Ich habe irgendwie den Eindruck,
dass Du aufgrund deiner Gutmütigkeit Hemmungen hast gegen deinen Vorbesitzer "vorzugehen".
Wahrscheinlich, weil er so "nett" ist.
Kann er ja auch sein.
Ich bin ja auch davon überzeugt, dass er nur dein Bestes wollte.
Dein Geld.
Und das hat er ja nun auch. Der "Sorgenbringer" parkt vor deinem Haus!
Und, solange er dich mit etwas seichtem Gelabere ruhigstellen kann...
- warum sollte er da nicht nett sein?
Sollten wir ihm nun fürchterlich unrecht tun, dann kann er sich ja seinerseits an seine Verkäuferin wenden.
Und sich dort schadlos halten, usw.
Bereits geschrieben: Nicht dein Problem.
Dein Problem sollte sein: Für dein Geld ein adäquates Fahrzeug zu besorgen, mit dem Du dich (samt des Nachwuchses)
auf die Strasse trauen kannst.
Oder hast Du die Kohle so dicke, dass Du es dir leisten kannst gerade bei einem Fahrzeug zurückzustecken,
das jeder Andere froh ist, los zu sein?
Verstehe mich nicht falsch: Ich habe nicht vor, dich (wie weiland Don Quichote gegen die Windmühlenflügel)
als einsamen Rächer der Enterbten gegen die Machenschaften des Gebrauchtwagenhandels zu entsenden.
Mir persönlich kann es eigentlich egal sein.
Davon habe ich morgens nicht ein Brötchen mehr oder weniger auf dem Tisch.
Auch wohnst Du weit genug entfernt, so dass deine Gurke wohl gottseidank niemals meine Wege kreuzen wird.
Aber, es geht um dein gutes Recht.
Und Ungerechtigkeiten regen mich per se auf.
Daher male ich dir zur Motivation mal ein Horror- Szenario aus, was dir mit der Karre noch blühen könnte.
Sag dabei nicht:"Gibt´s nicht!" Alles schon dagewesen.
Ist jetzt nur in konzentrierter Form:
Du bringst morgens deine Zöglinge zur Schule/ in den Kindergarten. Für das jüngste Kind steht ein Termin beim Kinderarzt an.
Während der Fahrt bist Du etwas gedankenverloren. Besonders der Umstand, dass der Ventiltrieb sich seit dem letzten Ölwechsel
(dem ersten nach dem Kauf) anhört, wie die elektrische Schreibmaschine einer Tippse auf Ecstasy, beschäftigt dich.
Das Geräusch des Ventiltriebs konnte durch Beigabe von Getriebe- Öl zum Motor- Öl erfolgreich gedämpft werden.
Ebenso, wie das Geräusch des sich anbahnenden Lagerschadens an der Kurbelwelle.
Welches momentan aber sowieso im Getöse der Ventile untergeht.
Ebenso beschäftigt dich die Mitteilung deiner Werkstatt, dass die Kupplungsscheibe wohl am Ende sei.
Ihr wurde mit Cola ein Rest von Haftung verliehen. Lässt aber nun endgültig nach...
Aber, vielleicht findet sich beim - aus finanziellen Gründen - auf den nächsten Monat geschobenen Kupplungswechsel ja
auch endlich der Grund dafür, warum aus dem Getriebe mittlerweile mahlende Geräusch zu hören sind?
Und warum gelegentlich die Gänge von alleine rausspringen?
Nun ja - Geräusche hatte das Getriebe früher schon einmal gemacht.
Konnte aber durch Beigabe einer gehörigen Portion Sägemehl ins Getriebe erfolgreich eine zeitlang bekämpft werden.
Dass nun die Gänge rausspringen, liegt an der schlagartig dabei einsetzenden Abnutzung.
Beim Durchfahren eines Schlaglochs schreckst Du aus deinen Gedanken auf. Was ist das?
Die Vorderräder entwickeln ein Eigenleben! Wodurch das Fahrzeug ins Schleudern gerät
- was in einem Frontalaufprall mit dem Gegenverkehr mündet.
Für den Wagen ist es nicht der erste massive Frontaufprall.
Nach dem Ersten ist es mittels Brachialmethoden (Vorne an einen Baumstumpf binden, kräftig zurücksetzen - das passt schon...)
und eBay- sowie Schrott- Teilen möglichst kostengünstig wieder instandgesetzt worden.
Tragischerweise ist der Kupplungswechsel erst für den Nachmonat geplant gewesen.
Dabei wäre wahrscheinlich entdeckt worden, dass die Verschraubung des Hilfsrahmens marode war.
Die ausgerissene Verschraubung war nur mit Holz ausgefüttert worden.
Dieser "organische Helicoil- Ersatz" hielt dann - für eine Weile...
Weitere Folge: Die Airbags hatten beim damaligen Unfall bereits gezündet.
Sie sind dann kostengünstig durch Re- Importe aus dem östlichen Europa (Polen/Litauen) ersetzt worden.
Was nicht für das Steuergerät gilt. Zudem hatten die Airbags Lager-/Transportschäden durch Feuchtigkeit erlitten.
Wodurch sie nun zu spät zünden. Was zu einem Bruch deines Genicks führt. Was ein gnädiges Schicksal ist.
Dadurch bleibt dir erspart, was deinen Kindern noch bevorsteht.
Auch, dass dein zurückgeschleudertes Fahrzeug in einer Gruppe Schulkinder, welche an der Haltestelle auf ihren Bus warteten,
zum Stillstand kommt, nimmst Du nicht mehr wahr.
Durch den Aufprall ist ein Teil des Zylinderkopfes geplatzt. Öl gerät auf den noch heissen Abgaskrümmer und gerät in Brand.
Der Brand breitet sich durch den Unterbodenschutz aus.
Einige hilfsbereit herbeieilende Passanten versuchen die Kinder zu retten - können aber die Türen nicht öffnen.
Da die Schweller vom ersten Mal noch strukturell geschwächt waren, haben sie sich nun soweit verformt,
dass die Türen sich fest verkeilt haben.
Auch haben die konstruktiv vorgesehenen Prall- und Knautschelemente aufgrund der unsachgemäßen Reparatur versagt.
Wegen der zunehmenden Hitze müssen sich die Helfer zurückziehen.
Beim Eintreffen der Feuerwehr war es für die Kinder im Wagen schon zu spät...
Das spätere kriminaltechnische Gutachten ergab, dass bei diesem Fahrzeug eine Katastrophe ohnehin nur eine Frage der Zeit war.
Unter anderem wurde festgestellt, dass (wahrscheinlich um einen undichten Kupplungsgeberzylinder zu kaschieren)
der Schalter des Bremsflüssigkeitsstand- Sensors überbrückt wurde.
Infolgedessen wäre vor dem Ausfall der Bremsanlage durch den schleichenden Verlust von Bremsflüssigkeit an einem Bremskolben nicht gewarnt worden. Überdies wurde frische Bremsflüssigkeit (wohl aus optischen Gründen) nur im Vorratsbehälter angetroffen.
Die Flüssigkeit in den Leitungen war überaltert mit einem viel zu niedrigen Siedepunkt,
so dass Dampfblasenbildung und somit Bremsenversagen auch hier nur noch eine Frage des "Wann" darstellte.
Zugegeben - ziemlich krass.
Aber, kannst Du bei deiner Kiste noch ruhigen Gewissens darauf vertrauen, dass es nicht so kommt?
Denke mal drüber nach... und tu was!
Grüsse,
Hartmut
Und, ach ja...
P.S. Der vorstehende Text stellt selbstverständlich keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar.
Diese ist den in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen aufgeführten Personen,
Körperschaften und Institutionen vorbehalten.