Und zwar: "Wo ist die ABE?"
Oder "Wo ist das lichttechnische Gutachten?"
Oder gleich "Auf Wiedersehen."
Das kann ich so nicht unkommentiert lassen: Sämtliche lichttechnische Bauteile am Fahrzeug benötigen ein E-Prüfzeichen und desweiteren ein Kennzeichen für die Art und Weise ihrer Ausführung (z.B. Abblendlicht, Fernlicht, Blinker etc. pp.). Verfügt ein lichttechnisches Bauteil über diese beiden Markierungen, dann ist es als solches zulässig und benötigt folglich auch weder eine ABE, noch ein lichttechnisches Gutachten.
Wird ein solches Bauteil der Kennzeichnung folgend bestimmungsgemäß eingebaut und in Betrieb gesetzt, bedarf es weder einer technischen Überprüfung, noch irgend einer Abnahme. Ob das Bauteil an diesem oder jenem Fahrzeug verwendet werden darf oder nicht, ist nirgends festgeschrieben, da die Richtlinien für Einbau und Verwendung von lichttechnischen Anlagen hersteller-u. modellübergreifend feststehen und nicht für jedes Fahrzeug einzeln neu definiert werden.
Ausnahmen gibt es natürlich auch hier, so sind z.B. die neuen LED-Hauptscheinwerfer, wie sie u.a. am Audi R8 oder zukünftig an verschiedenen Lexus Modellen erhältlich sein werden über eine Sondergenehmigung zugelassen worden, die wiederum deren Verwendung bisher nur an den genannten Fahrzeugen zuläßt.
Richtig ist hingegen die Aussage, dass die ABE der genannten Bauteile mit einer Modifikation der selben (z.B. durch schwarz lackieren der Reflektoren) hinfällig ist und die Verwendung der Teile im öffentlichen Strassenverkehr somit illegal ist.
MfG
Mick