der_ast
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Hallo Leute!
Im Mondeo-Board beginnts grat etwas OT zu werden, weil ein DEKRA-Prüfer ein original verschweisstes Verband-Päckchen aufgerissen und den Inhalt kontrolliert hat. Den Unmut des entsprechenden Users verstehe ich, aber es warf auch gleich ein paar Fragen in mir auf, denen ich dann auch dank Onkel Google zumindest teilweise auf den Grund gehen konnte.
1.) Was muss in einem Verband-Päckchen alles drin sein? Gibt es da gesetzliche Vorgaben?
2.) Wie sehen die Unterschiede im deutschen und österreichischen Gesetz aus?
3.) Mein Auto ist in Österreich zugelassen. Muss ich auf einem Deutschland-Trip jetzt die deutschen Normen erfüllen?
Zu den Punkten 1.) und 2.) habe ich folgende Gesetzestexte gefunden:
Auszug aus dem österreichischen Kraftfahrgesetz §102 "Plichten des Kraftfahrzeuglenkers
Abs. 10
"Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. [...]"
Man erkennt also: es gibt keine Vorschrift, welches Verbandzeug mitzuführen ist. Eine Norm gibt es zwar, aber Normen sind nun mal Normen und keine Gesetze
Auszug aus der deutschen StVZO §35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
"(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Hier ist also eindeutig geregelt, wie der Verbandkasten bestückt zu sein hat. Sollte die entsprechende Norm nicht aussen sichtbar angebracht sein, ist der überprüfende Mitarbeiter der DEKRA oder des TÜV dazu verpflichtet den Inhalt zu kontrollieren.
Strittig ist aber in GER, wie es aussieht, wenn das Verbandmaterial abgelaufen ist (was widerum ins MPG = MedizinProdukteGesetz fällt), da das Material zwar in passender Stückzahl mitgeführt wird, jedoch aufgrund der Tatsache, dass es abgelaufen ist, nicht mehr als steril anzusehen und somit für die Wundversorgung nicht mehr geeignet ist (was in AUT jedoch ausdrücklich drinsteht).
Zum Punkt 3.) trete ich jetzt den Diskussions-Stein los:
In AUT ist das Verbandzeug im KFG (=KraftFahrGesetz) geregelt und trifft somit auf ALLE Lenker zu, welche sich auf österreichs Strassen bewegen.
In GER ist das Erste-Hilf-Material jedoch in der StVZO (=StrassenVerkehrsZulassungsOrdnung) geregelt. Da mein Auto in AUT zugelassen ist, hat die (deutsche) StVZO für mich keine Gültigkeit, oder sehe ich das falsch?
Natürlich kann man jetzt argumentieren, dass in der StVZO auch andere Dinge, wie die Beleuchtungsanlagen usw. geregelt sind und diese an meinem Fahrzeug auch passen müssen, aber auf der anderen Seite steht das Argument, dass somanche Tuning-Massnahmen, welche in GER problemlos eingetragen werden in AUT nie möglich wären und trotzdem dürfen diese (in GER zugelassenen) Autos in AUT fahren.
Ich würde mich freuen, wenn wir beim Punkt 3.) als Diskussionspunkt bleiben könnten, denn über Sinn und Sinnlosigkeit der Gesetze kann man zwar diskutieren, aber im Paragraphen-Dschungel wird sich nichts so schnell ändern.
Was mich wirklich interessiert: muss ich vor einer Reise nach GER mein Verbandzeug der deutschen StVZO anpassen, oder nicht?
ng
Alex
Im Mondeo-Board beginnts grat etwas OT zu werden, weil ein DEKRA-Prüfer ein original verschweisstes Verband-Päckchen aufgerissen und den Inhalt kontrolliert hat. Den Unmut des entsprechenden Users verstehe ich, aber es warf auch gleich ein paar Fragen in mir auf, denen ich dann auch dank Onkel Google zumindest teilweise auf den Grund gehen konnte.
1.) Was muss in einem Verband-Päckchen alles drin sein? Gibt es da gesetzliche Vorgaben?
2.) Wie sehen die Unterschiede im deutschen und österreichischen Gesetz aus?
3.) Mein Auto ist in Österreich zugelassen. Muss ich auf einem Deutschland-Trip jetzt die deutschen Normen erfüllen?
Zu den Punkten 1.) und 2.) habe ich folgende Gesetzestexte gefunden:
Auszug aus dem österreichischen Kraftfahrgesetz §102 "Plichten des Kraftfahrzeuglenkers
Abs. 10
"Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. [...]"
Man erkennt also: es gibt keine Vorschrift, welches Verbandzeug mitzuführen ist. Eine Norm gibt es zwar, aber Normen sind nun mal Normen und keine Gesetze
Auszug aus der deutschen StVZO §35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
"(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Hier ist also eindeutig geregelt, wie der Verbandkasten bestückt zu sein hat. Sollte die entsprechende Norm nicht aussen sichtbar angebracht sein, ist der überprüfende Mitarbeiter der DEKRA oder des TÜV dazu verpflichtet den Inhalt zu kontrollieren.
Strittig ist aber in GER, wie es aussieht, wenn das Verbandmaterial abgelaufen ist (was widerum ins MPG = MedizinProdukteGesetz fällt), da das Material zwar in passender Stückzahl mitgeführt wird, jedoch aufgrund der Tatsache, dass es abgelaufen ist, nicht mehr als steril anzusehen und somit für die Wundversorgung nicht mehr geeignet ist (was in AUT jedoch ausdrücklich drinsteht).
Zum Punkt 3.) trete ich jetzt den Diskussions-Stein los:
In AUT ist das Verbandzeug im KFG (=KraftFahrGesetz) geregelt und trifft somit auf ALLE Lenker zu, welche sich auf österreichs Strassen bewegen.
In GER ist das Erste-Hilf-Material jedoch in der StVZO (=StrassenVerkehrsZulassungsOrdnung) geregelt. Da mein Auto in AUT zugelassen ist, hat die (deutsche) StVZO für mich keine Gültigkeit, oder sehe ich das falsch?
Natürlich kann man jetzt argumentieren, dass in der StVZO auch andere Dinge, wie die Beleuchtungsanlagen usw. geregelt sind und diese an meinem Fahrzeug auch passen müssen, aber auf der anderen Seite steht das Argument, dass somanche Tuning-Massnahmen, welche in GER problemlos eingetragen werden in AUT nie möglich wären und trotzdem dürfen diese (in GER zugelassenen) Autos in AUT fahren.
Ich würde mich freuen, wenn wir beim Punkt 3.) als Diskussionspunkt bleiben könnten, denn über Sinn und Sinnlosigkeit der Gesetze kann man zwar diskutieren, aber im Paragraphen-Dschungel wird sich nichts so schnell ändern.
Was mich wirklich interessiert: muss ich vor einer Reise nach GER mein Verbandzeug der deutschen StVZO anpassen, oder nicht?
ng
Alex