Dierk-mit-E
Haudegen
Hallo @All !
Ich bräuchte da mal einen Rat oder einen guten Hinweis/Link o.ä.:
Im Januar 2008 erwarb ich bei einem Händler online einen LCD-Fernseher (560,- Euro).
Oktober: massive Bildprobleme, Dezember selbst zum Hersteller eingeschickt.
Den Fernseher habe ich selbst an den Hersteller schicken MÜSSEN, da auf Anfrage beim Händler dieser die Annahme verweigerte (nach 6 Monaten müsse er das nicht mehr, so die Aussage). Also habe ich im Auftrag des Händlers so gehandelt.
Über den schlechten Service des Verkäufers halte ich mich mal zurück.
Januar 2009 teilte mir der Hersteller mit: irreparabler Schaden, Gutschrift in voller Höhe an den Händler (musste ich alles selber ermitteln !).
Der Händler will mir jetzt nur 440,- Euro überweisen (20 % Abzug wegen 10 Monate Nutzung !!!). Das hiesse ja, der Fernseher hält nur 5 Jahre !
Habe widersprochen und auf das neueste BGH Urteil hingeweisen (Umtausch war ja nicht möglich, Gerät wird nicht mehr produziert).
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Umtausch mangelhafter Geräte ausgeweitet. Für den Austausch defekter Waren dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch darf der Verkäufer kein Geld verlangen, wenn er innerhalb der Gewährleistungsfrist ein defektes Gerät durch ein neues ersetzt. Die bisher erhobene Vergütung für die Nutzung des alten Geräts bis zum Umtausch widerspreche dem europäischen Verbraucherrecht, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung (Az. Bundesgerichtshof VIII ZR 200/05).
Mit dem Urteil hatte eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Versandhändler xxxx endgültig Erfolg. xxxx hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre.
Ich denke mir, wenn man mir das Gerät nicht gegen ein Gleiches ersetzt oder mir einen Tausch anbietet, sondern gleich das Geld überweisen will, dürfte das doch identisch sein, oder ?
Habe ich eine Chance, das "einzuklagen" ? Oder dem Händler besser eine letzte Frist setzen ?
E-Mails bleiben ohne Antwort...Hotline unfreundlich und inkompetent.
Hat jemand damit Erfahrung ? Ich kenne mich nur mit "Tickets" aus *LOL*
Vielen Dank...Dierk
Ich bräuchte da mal einen Rat oder einen guten Hinweis/Link o.ä.:
Im Januar 2008 erwarb ich bei einem Händler online einen LCD-Fernseher (560,- Euro).
Oktober: massive Bildprobleme, Dezember selbst zum Hersteller eingeschickt.
Den Fernseher habe ich selbst an den Hersteller schicken MÜSSEN, da auf Anfrage beim Händler dieser die Annahme verweigerte (nach 6 Monaten müsse er das nicht mehr, so die Aussage). Also habe ich im Auftrag des Händlers so gehandelt.
Über den schlechten Service des Verkäufers halte ich mich mal zurück.
Januar 2009 teilte mir der Hersteller mit: irreparabler Schaden, Gutschrift in voller Höhe an den Händler (musste ich alles selber ermitteln !).
Der Händler will mir jetzt nur 440,- Euro überweisen (20 % Abzug wegen 10 Monate Nutzung !!!). Das hiesse ja, der Fernseher hält nur 5 Jahre !
Habe widersprochen und auf das neueste BGH Urteil hingeweisen (Umtausch war ja nicht möglich, Gerät wird nicht mehr produziert).
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Umtausch mangelhafter Geräte ausgeweitet. Für den Austausch defekter Waren dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch darf der Verkäufer kein Geld verlangen, wenn er innerhalb der Gewährleistungsfrist ein defektes Gerät durch ein neues ersetzt. Die bisher erhobene Vergütung für die Nutzung des alten Geräts bis zum Umtausch widerspreche dem europäischen Verbraucherrecht, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung (Az. Bundesgerichtshof VIII ZR 200/05).
Mit dem Urteil hatte eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Versandhändler xxxx endgültig Erfolg. xxxx hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre.
Ich denke mir, wenn man mir das Gerät nicht gegen ein Gleiches ersetzt oder mir einen Tausch anbietet, sondern gleich das Geld überweisen will, dürfte das doch identisch sein, oder ?
Habe ich eine Chance, das "einzuklagen" ? Oder dem Händler besser eine letzte Frist setzen ?
E-Mails bleiben ohne Antwort...Hotline unfreundlich und inkompetent.
Hat jemand damit Erfahrung ? Ich kenne mich nur mit "Tickets" aus *LOL*
Vielen Dank...Dierk