situative Winterausrüstungspflicht / Winterreifenpflicht / Winterpneu-Obligatorium

der_ast

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Liebe User!
Es gibt immer wieder Fragen zum Thema "Wann muss ich Winterreifen verwenden?"
Ich hab mir mal die Mühe gemacht und mich durch ein paar Seiten geklickt. Die informativste zu diesem Thema war die Seite des ÖAMTC, von welcher ich nun ein paar Auszüge zitiere:

Quelle: ÖAMTC/Willkommen
  • Für Deutschland gilt:
    Winterreifen: Situative Winterreifenpflicht:
    Die Bereifung muss den Wetterverhältnissen angepasst sein. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Benutzung von geeigneten Reifen (empfohlen werden Reifen mit der Kennzeichnung M+S) von den Witterungsverhältnissen abhängt und nicht an einen von vornherein festgelegten Zeitraum geknüpft ist. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge jeder Art. Außerdem muss sich im Scheibenwaschmittel ein Frostschutzmittel befinden Bei Missachtung drohen mind. 20 Euro Strafe.
    Achtung: Diese Regelung wird nach Ankündigung des deutschen Verkehrsministeriums in Kürze (voraussichtlich ab November) geändert.

    Schneeketten:
    Schneeketten sind erlaubt, für damit ausgestattete Fahrzeuge gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. In bergigen Gebieten können Schneeketten bei winterlichen Straßenverhältnissen erforderlich sein. Dies wird durch entsprechende Verkehrsschilder angezeigt.

    Spikereifen:
    Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall - Lofer).
  • Für Österreich gilt:
    Winterreifen: Im Zeitraum von 1. November bis 15. April dürfen Pkw und Lkw bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen montiert oder an mind. zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind. Letzteres ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

    Vom 1. November bis 15. April gilt für alle Lkw mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht Winterreifenpflicht. Auf mind. einer Antriebsachse des Lkw müssen Winterreifen (Mindestprofiltiefe von 6 mm bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März.
    Strafe: bei einfachen Verstößen 35 Euro; bei einer Anzeige aufgrund einer hohen Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Die Regelung gilt sowohl für in Österreich als auch im Ausland zugelassene Kfz.

    Schneeketten: Lkw über 3,5 t und Busse: Mitführpflicht für Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder zwischen
    1. November und 15. April (bzw. 15. März für Busse). Pkw und Lkw bis 3,5 t: Verwendungspflicht zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn, wenn keine Winterreifen verwendet werden. Die Regelung gilt für österreichische und ausländische Kfz.

    Spikereifen: Die Verwendung ist vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt.
    Geschwindigkeitsbegrenzungen: 80 km/h / 100 km/h (Freiland/ Autobahn)
    Spikes dürfen nur an Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und Anhängern mit max. 1,8 t Achslast in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht werden (inklusive der des Anhängers, falls vorhanden). Die Fahrzeuge müssen am Heck mit einem Spike-Aufkleber (erhältlich beim ÖAMTC) versehen werden. Die Verwendung von Reifen, deren Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche herausragen, ist unzulässig.
  • Für die Schweiz gilt:
    Winterreifen:
    Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Ihre Benutzung wird jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen empfohlen, da bei Verkehrsbehinderung wegen Fahrens auf verschneiten Straßen mit ungeeigneter Bereifung Strafen verhängt werden können. Bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen kommt eine erhebliche Mithaftung in Betracht.

    Spikereifen:
    Die Verwendung ist erlaubt.
    Zeitraum: 24. Oktober bis 30.April. Wenn es die Wetterbedingungen verlangen, kann es zu Verlängerungen dieser Zeitspanne kommen. Ein im Ausland gemeldetes Fahrzeug mit Spikereifen darf in der Schweiz während des Zeitraums verkehren, für den sein Herkunftsland den Gebrauch dieser Reifen gestattet, auch wenn dieser Zeitraum länger ist als der in der Schweiz geltende.
    Geschwindigkeitsbeschränkung: 80 km/h
    Alle Räder (inklusive die des Anhängers, falls vorhanden) müssen mit Spikereifen ausgestattet sein. Die Fahrzeuge müssen am Heck mit einem Kleber "80" versehen sein. Mit Spikereifen ausgestattete Fahrzeuge dürfen weder Autobahnen, noch Autostraßen befahren.
    Ausnahmen: San Bernardino Tunnel (A 13) zwischen Thusis und Mesocco, St. Gotthard Tunnel (A 2) zwischen Airolo und Göschenen.

    Schneeketten:
    Ist eine Strecke mit dem Verkehrszeichen "Schneeketten obligatorisch" (selbes Verkehrszeichen wie in Österreich) ausgeschildert, darf diese nur mit Schneeketten befahren werden. Diese müssen auf mindestens zwei Räder der Antriebsachse aufgezogen werden.
    Für Allrad-Fahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild "4x4 ausgenommen".
  • Für die Slowakei gilt:
    Winterreifen:
    Situative Winterreifenpflicht. Fahrzeuge bis 3,5 t müssen bei winterlichen Verhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen ausgerüstet sein. Fahrzeuge über 3,5 t müssen unabhängig von den Wetterverhältnissen von 15. November bis 31. März mit Winterreifen (Mindestprofiltiefe 3mm) unterwegs sein.

    Spikereifen:
    Die Verwendung ist verboten.

    Schneeketten:
    Verwendung ist nur erlaubt, wenn die Straßen schnee- und eisbedeckt sind. Die Schneeketten dürfen die Fahrbahnoberfläche nicht beschädigen.

    Situative Winterreifenpflicht ab 1. Jänner 2009
    In der kalten Jahreszeit sind bei Schnee und Eis nur noch Fahrten mit Winterreifen erlaubt. Es besteht aber keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht, die an einem bestimmten Datum festzumachen wäre. Vielmehr bedeutet die Neuregelung eine situationsabhängige, also situative Winterreifenpflicht oder negativ ausgedrückt - ein Sommerreifen-Fahrverbot bei Schnee, Schneematsch und Eis. Erlaubt ist es daher, auch in den Wintermonaten mit Sommerreifen zu fahren, wenn die Straßen trocken sind. Im Falle eines plötzlichen Wetterumschwungs ist der Fahrer verantwortlich.
  • Für Tschechien gilt:
    Zwischen dem 1. November und dem 31. März des folgenden Jahres gilt für alle vierrädrigen Kraftfahrzeuge auf allen Straßen in Tschechien eine Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen. Unter winterlichen Verhältnissen wird eine kompakte Schneeschicht, Eisdecke oder Vereisung verstanden beziehungsweise die witterungsbedingte Vorhersehbarkeit solcher Verhältnisse. Die Profiltiefe muss bei Pkw-Reifen mindestens 4 mm betragen, bei Lkw-Reifen mindestens 6 mm.


    Quelle: ADAC

Es gibt auch auf Wikipedia eine nette Tabelle, wo noch mehr Staaten aufgelistet sind, jedoch ist diese m.E. nicht so informativ: Winterausrüstung (Straßenverkehr) – Wikipedia

Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur allgemeinen Verwirrung beitragen :D

ng
Alex
 
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