Arbeitsverträge auf Zeit und Verlängerung

Dingo

Triple Ass
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Nabend zusammen,

wer kann mir genau sagen, wie es mit Zeitverägen und Entfristung zum jetzigen Zeitpunkt aussieht.
Folgendes Problem:
Ich arbeite bei der Stadtreinigung Hamburg als Aschmann (auch Müllmann oder aber Entsorger genannt) und habe mitlerweile meine dritte Verlängerung bekommen.
Früher hiess es glaube ich mal, das ein Arbeitsvertrag nach der zweiten oder dritten Verlängerung entfristet werden muss. Ist das immer noch der Fall oder haben einige Kollegen recht damit, wenn sie sagen, das es jetzt völlig egal ist wie oft ein Vertrag verlängert wird, dank der Ära Schröder.
Denn angeblich sollen bei der Mülle auch Leute arbeiten, die seit fünf Jahren mit Vertragsverlängerungen sich rumärgern.
Nicht mal meine direkten Vorgesetzten wissen genaueres, was eigentlich schon traurig ist.
Hoffentlich war das verständlich meinerseits ?(

Gruss

Dingo
 
M

MucCowboy

Gast im Fordboard
Auf die Schnelle hab ich HIER mal einen Gesetzestext gefunden, der auf Deine Frage passen dürfte (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ich zitiere daraus:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Für mich heißt das: max. 3x verlängern, und das nur bis max. 2 Jahre gesamt. Danach Ende oder unbefristet weiter.

Es gibt aber jede Menge Ausnahmen. Lies mal den ganzen Text, vielleicht beantwortet er Dir die Frage.

Grüße
Uli
 

Achim

Megaposter
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Interessant find ich die auf der Seite ...

"Sind Kettenbefristungen rechtlich zulässig ?"

Sicher werden von Arbeitsgebern alle Tricks angewand - die wissen ganz genau bescheid !
 

Dingo

Triple Ass
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Danke für den Link. Ich hatte zwar auch schon gesucht, aber nur Seiten mit fiesestem Beamtendeutsch und Paragraphen gefunden.
Aber das hat mir schon mal weitergeholfen :idee

Gruss

Dingo
 

RedCougar

Megaposter
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Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Genau die rot markierte Stelle ist der Knackpunkt. Sobald ein sachlicher Grund vorliegt, wird der Paragraph ausgehebelt. Als sachliche Gründe werden z.B. Urlaubsvertretung, Schwangerschaftsvertretung, Krankheit, Großauftrag etc. etc. etc. von den Gerichten anerkannt ;)

Im Prinzip kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis in die Steinzeit und zurück verlängert werden, solange der Arbeitgeber die Verlängerung sachlich begründen kann.
 
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