Magicdreamer
Mitglied
[font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']Hallo, Cougis...
Wer kennt diese Situation nicht. Der "Cougi" ist tiefergelegt, hat eine tolle Frontlippe - und da ist sie plötzlich.
Mitten aus der Fahrbahn ragt ein "Pflasterkissen" oder eine Bodenschwelle heraus. Wer zu schnell fährt, ist selbst schuld, wenn etwas passiert.
Wer aber moderat fährt, der hat jetzt Chancen, seinen Schaden von der Gemeinde - oder Stadt - ersetzt zu bekommen.
Habe euch mal ein Urteil des OLG München - 1U 64 78/92 rausgesucht.
[/font]
Werden Bodenschwellen
zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so
gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen
sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber
nur soweit ein verkehrsgerechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies
hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In
dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der
Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim
Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.
Bodenschwellen müssen verkehrssicher sei
Das Oberlandesgericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen
so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge
mit zusätzlichen Schürzen im Rahmen des verkehrsüblichen Betriebs nicht
geschädigt werden. Diesen Anforderungen genüge eine Bodenschwelle, wenn sei mit einem mäßigen Tempo von 20 km/h befahren werden kann.
Keine Haftung für Schäden bei nicht verkehrsgerechten und üblichen Verhalten
Werde
eine Schwelle hingegen mit höherer oder nicht gleichmäßiger
Geschwindigkeit befahren, so das Oberlandesgericht weiter, stelle dies
kein verkehrsgerechtes oder übliches Verhalten dar. Jeder Autofahrer
müsse wissen,
dass durch ein kurzfristiges Abbremsen oder Beschleunigen ein mehr oder
weniger ausgeprägtes Einnicken stattfindet und es somit zu einem
Aufsetzen auf die Bodenschwelle kommen kann. Für Schäden, die auf ein
derart verkehrsunübliches Verhalten beruhen, bestehe keine Haftung. So habe der Fall hier gelegen.
Quelle: Kostenlose Urteile de, vom 26.01.2014)
Wer kennt diese Situation nicht. Der "Cougi" ist tiefergelegt, hat eine tolle Frontlippe - und da ist sie plötzlich.
Mitten aus der Fahrbahn ragt ein "Pflasterkissen" oder eine Bodenschwelle heraus. Wer zu schnell fährt, ist selbst schuld, wenn etwas passiert.
Wer aber moderat fährt, der hat jetzt Chancen, seinen Schaden von der Gemeinde - oder Stadt - ersetzt zu bekommen.
Habe euch mal ein Urteil des OLG München - 1U 64 78/92 rausgesucht.
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Werden Bodenschwellen
zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so
gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen
sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber
nur soweit ein verkehrsgerechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies
hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In
dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der
Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim
Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.
Bodenschwellen müssen verkehrssicher sei
Das Oberlandesgericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen
so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge
mit zusätzlichen Schürzen im Rahmen des verkehrsüblichen Betriebs nicht
geschädigt werden. Diesen Anforderungen genüge eine Bodenschwelle, wenn sei mit einem mäßigen Tempo von 20 km/h befahren werden kann.
Keine Haftung für Schäden bei nicht verkehrsgerechten und üblichen Verhalten
Werde
eine Schwelle hingegen mit höherer oder nicht gleichmäßiger
Geschwindigkeit befahren, so das Oberlandesgericht weiter, stelle dies
kein verkehrsgerechtes oder übliches Verhalten dar. Jeder Autofahrer
müsse wissen,
dass durch ein kurzfristiges Abbremsen oder Beschleunigen ein mehr oder
weniger ausgeprägtes Einnicken stattfindet und es somit zu einem
Aufsetzen auf die Bodenschwelle kommen kann. Für Schäden, die auf ein
derart verkehrsunübliches Verhalten beruhen, bestehe keine Haftung. So habe der Fall hier gelegen.
Quelle: Kostenlose Urteile de, vom 26.01.2014)